
Amt für Bildung und Liegenschaftsverwaltung
Amt für öffentliche Sicherheit und Verkehr
Amt für soziale Leistungen
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Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene haben neben ihrem monatlichen Regelbedarf auch Anspruch auf so genannte Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Die verschiedenen Altersgrenzen sind zu beachten.
Leistungsberechtigte, die Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld (SGB II) beziehen und
Leistungsberechtigte, die Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe), Grundsicherung im Alter oder Erwerbsminderung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen und
Leistungsberechtigte, die Wohngeld oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz beziehen und
Übernommen werden die tatsächlichen Kosten für eintägige Ausflüge und mehrtägige Klassenfahrten für Schülerinnen und Schüler bzw. Kinder, die eine Kindertageseinrichtung (z.B. Krippe, Hort, Tagespflege) besuchen. Ein Taschengeld wird nicht gezahlt. Gleiches gilt für Ausgaben, die im Vorfeld durch den Leistungsberechtigten erbracht werden (z.B. Sportschuhe, Badesachen).
Für notwendige Schulmaterialien, wie z.B. Schulranzen, Sportkleidung, Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien werden für Schülerinnen und Schüler Pauschalen gewährt. Zum 01.02. eines jeden Jahres werden 30 Euro und zum 01.08. eines jeden Jahres 70 Euro direkt an den Antragsteller überwiesen.
Schülerinnen und Schüler, welche die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges besuchen und diese nicht zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichen können, erhalten einen Zuschuss zu den Schülerbeförderungskosten, wenn die Kosten nicht von anderen Stellen übernommen werden. Ein Bedarf kann nur berücksichtigt werden, wenn für den Weg zur Schule tatsächlich kostenpflichtige Verkehrsdienstleistungen genutzt werden, z.B. Schulbus, Linienbus, Zug. In der Regel werden die Kosten für die Beförderung von Schülerinnen und Schülern vom Schulverwaltungs- und Kulturamt des Landkreises OPR, Heinrich-Rau-Straße 27‑30, 16816 Neuruppin, übernommen. Daher ist dort grundsätzlich zuerst ein Antrag auf Ausstellung eines Schülerfahrausweises zu stellen. Der Ablehnungsbescheid des Schulverwaltungs- und Kulturamtes ist dem Antrag auf Leistungen für Bildung und Teilhabe beizufügen.
Wenn die schulischen Angebote nicht ausreichen, um bestehende Lerndefizite zu beheben und damit das Klassenziel (Versetzung in die nächste Klassenstufe) zu erreichen, können die Kosten für eine ergänzende angemessene Lernförderung für Schülerinnen und Schüler übernommen werden. Vorrangig sind jedoch kostenfreie Angebote von Schulen und schulnahen Trägern zu nutzen. Für das Erreichen einer besseren Schulartempfehlung kann keine Lernförderung gewährt werden. Gleiches gilt, sofern die Leistungsschwäche auf unentschuldigte Fehlzeiten oder anhaltendes Fehlverhalten der Schülerin bzw. des Schülers zurückzuführen ist.
Ein Zuschuss zu den monatlichen Kosten der Mittagsverpflegung wird nur erbracht, wenn die Schule oder Kindertageseinrichtung (z.B. Krippe, Kindergarten, Hort, Tagespflege) ein gemeinschaftliches Mittagessen in ihrer Verantwortung anbietet und Ihr Kind daran teilnimmt. Hier ist zu beachten, dass Schülerinnen und Schüler während feststehender Ferienzeiten keinen Anspruch auf einen Zuschuss haben. Verpflegung, die am Kiosk gekauft werden kann (z.B. belegte Brötchen, Snacks), wird ebenfalls nicht bezuschusst. Für jedes leistungsberechtigte Kind ist ein Eigenanteil von 1 Euro von Ihnen selbst an den Essenanbieter zu zahlen. Die weiteren Kosten rechnet der Essenanbieter direkt mit dem Leistungsträger (Kommunales Jobcenter bzw. Amt für soziale Leistungen) ab.
Mit dieser Leistung soll es Kindern und Jugendlichen ermöglicht werden, sich in Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren und Kontakte zu Gleichaltrigen aufzubauen. Dazu werden monatlich zusätzliche Leistungen im Wert von maximal 10 Euro erbracht. Der Betrag wird direkt an den Anbieter gezahlt. Die Leistung kann individuell eingesetzt für: Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, für Unterricht in künstlerischen Fächern und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und für die Teilnahme an Freizeiten.
Berücksichtigungsfähig sind insbesondere Kosten für
Nicht berücksichtigungsfähig sind
Für alle Leistungen ist für jedes Kind ein gesonderter Antrag erforderlich. Lediglich der Schulbedarf von Leistungsberechtigten nach dem SGB II (Kommunales Jobcenter) und nach dem SGB XII (Amt für soziale Leistungen) wird mit den laufenden Geldleistungen ausgezahlt. Ein Anspruch besteht frühestens ab Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wird. Der Antrag kann je nach dem, welche laufende Leistung Sie beziehen, bei folgenden Stellen gestellt werden:
Landkreis Ostprignitz-Ruppin
Kommunales Jobcenter
Geschäftsstelle Wittstock Geschäftsstelle Neuruppin Geschäftsstelle Kyritz Rheinsberger Straße 18 Neustädter Straße 44 Perleberger Straße 13 16909 Wittstock/Dosse 16816 Neuruppin 16866 Kyritz Tel: 03394/465-520 Tel: 03391/688-5200 Tel: 033971/62-520 Fax: 03394/465-404 Fax: 03391/688-5286 Fax: 033971/62-585
Amt für soziale Leistungen - Fachberater Soziales
Bürgerberatung Wittstock Bürgerberatung Neuruppin Bügerberatung Kyritz Rheinsberger Straße 18 Heinrich-Rau-Straße 27-30 Perleberger Straße 21 16909 Wittstock/Dosse 16816 Neuruppin 16866 Kyritz Tel: 03394-465-440 Tel: 03391-6885070 Tel: 033971-62512
Flyer - Bildung und Teilhabe Außen
Flyer - Bildung und Teilhabe Innen
Ihre Fragen zum Leistungskatalog oder zum Verwaltungsverfahren werden unter der Adresse
an die zuständigen Stellen der Kreisverwaltung weitergeleitet. Auch Ihre Hinweise oder Anregungen sind hier willkommen.
weitere Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales