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Grundstücksanschluss an die Abfallentsorgung (Privathaushalte)

Leistungsbeschreibung

Privathaushalte sind gesetzlich zum Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung verpflichtet. Dafür werden Restabfallbehälter sowie Blaue und Gelbe Tonne und auf Wunsch auch Biotonnen zur Verfügung gestellt. Die Bereitstellung, der Austausch oder die Rückholung der Rest- und Bioabfallbehälter erfolgt durch den Landkreis Ostprignitz-Ruppin. Nach erfolgtem Grundstücksanschluss können private Haushalte kostenlos die wohnortnahe Sammlung bestimmter Abfallsorten, die drei Abfallannahmestellen und die Sperrmüllabholung des Landkreises ohne zusätzliche Kosten in Anspruch nehmen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Jede:r Grundstückseigentümer:in ist verpflichtet, Abfallbehälter zum Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises zu beantragen. Die Antragstellung kann stellvertretend auch von bevollmächtigten Grundstücks- und Objektverwaltungen (zum Beispiel Hausverwaltungen) vorgenommen werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag auf Bereitstellung, Abholung oder Tausch eines Abfallbehälters (oder formloser Antrag gleichen Inhalts)
  • Antragstellung ist per Mail, Fax oder Post möglich
  • bei Erwerb oder Verkauf eines Grundstücks ist dem Antrag ein Grundstückseigentumsnachweis (Kopie Grundbuchauszug oder Kopie Notarvertrag) beizufügen. Vollständige Grundstücks- und Eigentümer:innenangaben, bestenfalls auch die Angabe der Objektnummer, erleichtern die Zuordnung und können die Antragsbearbeitung beschleunigen

Welche Gebühren fallen an?

Die Abfallgebühr setzt sich aus der Behälteranschlussgebühr, dem Grundbetrag und der Entleerungsgebühr zusammen. Die Behälteranschlussgebühr und der Grundbetrag werden nach der Anzahl und der Größe der auf dem Grundstück zugelassenen Restabfallbehälter erhoben. Die Bemessung des bereitgestellten Volumens der Restabfallbehälter erfolgt entsprechend der Anzahl der Personen, die auf dem Grundstück gemeldet sind, wobei ein Volumen von zehn Litern pro Woche und Person unter Berücksichtigung eines 14-tägigen Entleerungsrhythmus zugrunde gelegt wird.

Die Berechnung der Leerungsgebühr richtet sich nach der Anzahl und Größe der Restabfallbehälter sowie der Häufigkeit der Leerungen. Grundsätzlich werden mindestens vier Leerungen jährlich zugrunde gelegt. Dieses gilt auch, wenn tatsächlich weniger Leerungen stattfinden. Beim Bioabfallbehälter werden nur die tatsächlichen Leerungen je Behältergröße abgerechnet.

Alle aktuellen Gebührensätze sind in der Abfallgebührenübersicht aufgeführt.

Was sollte ich noch wissen?

Bei Bedarf können jederzeit größere Restabfallbehälter beantragt werden.

Blaue und Gelbe Tonnen
Das in den Blauen Tonnen befindliche Material unterliegt der geteilten Zuständigkeit des Landkreises Ostprignitz-Ruppin und der Dualen Systeme Deutschlands. Für die Bereitstellung der blauen Papiertonne sowie die Sammlung und Verwertung des Altpapiers fallen keine separaten Gebühren an. Diese Kosten sind bereits in den Abfallgebühren eingerechnet. Die Kosten für die Sammlung und Verwertung der Papier-Verkaufsverpackungen tragen die Verbraucher:innen bereits beim Kauf der Produkte. Die Produkthersteller haben für die Entsorgung der Papierverpackung eine Gebühr an die Dualen Systeme entrichtet. Dies gilt ebenso für die Bereitstellung und das Entleeren der Gelben Tonne. Gebühren fallen hier keine an. Die Kosten für die Sammlung und Verwertung der Verkaufsverpackungen (Leichtverpackungen aus Metall, Kunststoff und Verbundstoffen) tragen auch hier die Verbraucher:innen bereits beim Kauf der Produkte.

Gebührenermäßigung für Singlehaushalte
Single-Haushalte, die einen 60-Liter-Restabfallbehälter zur Entsorgung der Abfälle nutzen, können einen Antrag auf Ermäßigung der Abfallgebühren stellen. Bei Gewährung der Ermäßigung werden die Anzahl der Mindestentleerungen von vier auf zwei sowie die Höhe der Behälteranschlussgebühr auf 33 Prozent reduziert. Die Ermäßigung muss einmalig beantragt werden und gilt dann unbefristet, soweit die Voraussetzungen für die Ermäßigung weiterhin gegeben sind. Der entsprechende Antrag ist in den verlinkten Dokumenten zu finden.

Stilllegung aufgrund Leerstand eines Wohnhauses oder einer Wohnung
Wenn ein Wohnhaus leersteht, kann die Stilllegung des Restabfallbehälters beantragt werden. Zum Zeitpunkt der Stilllegung darf keine Person auf dem jeweiligen Grundstück gemeldet sein und es muss sichergestellt sein, dass die Abfallbehälter nicht genutzt werden können. Während der Stilllegung fallen dann keine Abfallgebühren an. Der Antrag kann formlos gestellt werden, in den verlinkten Dokumenten ist aber auch ein Vordruck enthalten, der dafür genutzt werden kann. Auch bei Leerstand einer Wohnung kann ein Antrag auf Stilllegung gestellt werden. Die Stilllegungszeiten sind im Bescheid über Abfallgebühren ausgewiesen und erleichtern die Abrechnung in der Nebenkostenabrechnung. Weiterhin kann ein Mieter:innenwechsel im Bescheid über Abfallgebühren ausgewiesen werden, sofern die entsprechenden Behälternummern sowie der Zeitpunkt des Mieter:innenwechsels mitgeteilt werden.

Gemeinsam genutzte Abfallbehälter
Unmittelbar benachbarte Grundstücke können auf Antrag einen Restabfallbehälter gemeinsam nutzen, damit eine Entsorgungsgemeinschaft gründen und sich so die Abfallgebühren teilen. Dabei ist allerdings das Mindestbehältervolumen zu beachten. Der Antrag kann formlos gestellt werden und muss folgendes beinhalten: Angaben zu den Grundstücken (Ort, Straße und Hausnummer), Angaben der Grundstückseigentümer:innen (Anschrift), Erklärung, dass der vorgehaltene Abfallbehälter bei regelmäßiger Entleerung ausreicht, um die auf den Grundstücken anfallenden Restabfälle ordnungsgemäß entsorgen zu können, Empfänger:in des Abfallgebührenbescheides und Unterschrift der antragstellenden Personen.

Rechtsgrundlagen

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