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24.02.2022

Aufhebung der Sperrzone nach Geflügelpestausbruch

Tierseuchenallgemeinverfügung zur Aufhebung der Tierseuchenallgemeinverfügung – Einrichtung einer Sperrzone nach Geflügelpestausbruch vom 24. Januar 2022

Die am 24. Januar 2022 erlassene Tierseuchenallgemeinverfügung zur Einrichtung einer Sperrzone in Gebieten des Amtes Neustadt (Dosse) und der Gemeinde Wusterhausen nach einem Geflügelpestausbruch in Großderschau, Landkreis Havelland wird hiermit aufgehoben.

Inkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung tritt am 25. Februar 2022 in Kraft.

Begründung

Nachdem am 21. Januar 2022 in einem Geflügelbestand in Großderschau, Landkreis Havelland der Ausbruch der Geflügelpest amtlich festgestellt wurde, musste zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung der Geflügelpest in andere Haltungen um den betroffenen Betrieb eine Sperrzone eingerichtet werden, die sich aus einer Schutzzone und einer Überwachungszone zusammensetzt. Diese Sperrzone erstreckte sich über die Kreisgrenze in den Landkreis Ostprignitz-Ruppin.

Im Zuge der durchgeführten klinischen Untersuchungen in der Sperrzone ergaben sich keine weiteren Verdachtsfälle bzgl. der Geflügelpest in Nutzgeflügelhaltungen.

Das Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz – TierGesG) regelt gemäß § 1 die Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung. In diesem Rahmen dient es auch der Erhaltung und Förderung der Gesundheit von Vieh und Fischen, soweit das Vieh oder die Fische der landwirtschaftlichen Erzeugung dient oder dienen.

Die Bekämpfungsmaßnahmen nach dem Tiergesundheitsgesetz obliegen gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG) dem für das Veterinärwesen zuständigen Ministerium, dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit, den Landkreisen, kreisfreien Städten, Ämtern und amtsfreien Gemeinden nach den Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes, soweit sich nicht aus dem Tierseuchengesetz oder diesem Gesetz etwas anderes ergibt. Demnach ist das Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft des Landkreises Ostprignitz-Ruppin für Maßnahmen auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts zuständig.

Auf der Grundlage des § 24 Abs. 1 des Tiergesundheitsgesetzes obliegt die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes den zuständigen Behörden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In diesem Rahmen überwachen sie die Einhaltung der vorstehend genannten Vorschriften sowie der auf Grund dieser Vorschriften ergangenen vollziehbaren Anordnungen.

Gemäß Artikel 68 der VO (EU) 2016/429 in Verbindung mit den Artikel 39 und 55 sowie den Anhängen X und XI der Delegierten VO (EU) 2020/687 kann die zuständige Behörde die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen nach dem dort benannten Mindestzeitraum wieder aufheben. Im Falle der hochpathogenen aviären Influenza beträgt dieser Zeitraum für die Maßregeln in der Schutzzone mindestens 21 Tage zuzüglich einer zusätzlichen Dauer der Überwachungsmaßnahmen von 9 Tagen sowie 30 Tage in der Überwachungszone.

Rechtsgrundlagen

- VERORDNUNG (EU) 2016/429 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)
(Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 84 vom 31. März 2016, S. 1)
- DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/687 DER KOMMISSION
vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03. Juni 2020, S. 64)
- Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung 15. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1665),
- Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz – TierGesG) in der Fassung vom 21. November 2018
(BGBl. I S. 1938)
- Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2001 (GVBl. I 2002 S.14)
jeweils in der zurzeit geltenden Fassung

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Landkreis Ostprignitz-Ruppin, Virchowstr. 14 - 16, 16816 Neuruppin, einzulegen.
Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann beim Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Straße 32 in 14469 Potsdam schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Der Antrag kann stattdessen auch in elektronischer Form bei der elektronischen Poststelle des Verwaltungsgerichts Potsdam unter www.erv.brandenburg.de eingereicht werden, wenn das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes versehen ist.

Ich weise darauf hin, dass die Stallpflicht gemäß meiner Allgemeinverfügung vom 07. Januar 2022 in folgenden Gebieten des Landkreises Ostprignitz-Ruppin weiterhin gilt:

- in den Gemarkungen Dessow und Lögow der Gemeinde Wusterhausen/Dosse,
- in den Gemarkungen Heiligengrabe, Königsberg, Jabel, Blesendorf, Herzsprung und Zaatzke der Gemeinde Heiligengrabe,
- in den Gemarkungen, Christdorf, Fretzdorf, Rossow, Gadow, Dranse, Zempow, Sewekow, Berlinchen, Wittstock, Wulfersdorf, Niemerlang der Stadt Wittstock/Dosse,
- in der Gemarkung Gühlen-Glienicke der Stadt Neuruppin,
- in den Gemarkungen Teetz, Ganz und Kyritz der Stadt Kyritz,
- in der Gemarkung Basdorf der Stadt Rheinsberg,
- in den Gemarkungen Lohm, Roddahn und Dreetz des Amtes Neustadt (Dosse),
- in den Gemarkungen Lindow und Klosterheide des Amtes Lindow (Mark)
- in der Gemarkung Rägelin des Amtes Temnitz und
- in den Gemarkungen Linum, Deutschhof, Königshorst der Gemeinde Fehrbellin

Im Auftrag

Heiland
Amtstierärztin

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