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25.03.2022

Corona: Neue Regelungen beim Genesenennachweis

Bürger:innen aus dem Landkreis Ostprignitz-Ruppin, die bei einem PCR-Test positiv auf das Corona-Virus Sars-Cov-2 getestet worden sind, können sich ihren Genesenennachweis jetzt über die Apotheken oder über ihren Hausarzt ausstellen lassen. Benötigt werden dazu der Befund, der den Betroffenen von den auswertenden Laboren zugesendet wird, sowie der Personalausweis. Darauf weist das Gesundheitsamt des Landkreises hin.

Bisher hat das Gesundheitsamt als Serviceleistung einen separaten Nachweis an infizierte Bürger:innen versandt. Durch das Einstellen dieses freiwilligen Angebotes, das der Landkreis aufgrund der aktuell hohen Fallzahlen beenden wird, wird das Gesundheitsamt im administrativen Bereich deutlich entlastet.  In anderen Landkreisen wird diese Leistung bereits seit Wochen nicht mehr angeboten. Genauso wie beim digitalen Impfnachweis ist es nun aber möglich, sich in Apotheken und in Hausarztpraxen selbst einen Genesenennachweis ausstellen zu lassen. 

Als genesen gelten Personen, die eine Covid-19-Erkrankung durchgemacht haben, und die das mit einem positiven PCR-Test nachweisen können. Die Dauer der Anerkennung der Genesung ist im Infektionsschutzgesetz geregelt. https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__22a.html

Der Landkreis Ostprignitz-Ruppin weist deshalb darauf hin, dass der Laborbefund unbedingt aufbewahrt werden sollte. Nur auf dieser Grundlage kann in Apotheken und Arztpraxen ein Genesenennachweis ausgestellt werden. Der Laborbefund selbst ist als Nachweis für eine überstandene Covid-19-Erkrankung gesetzlich anerkannt und kann auch als solcher verwendet werden, ganz ohne zusätzliches medizinisches Zertifikat. Er kann in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache verfasst sein und sowohl digital als auch in Papierform vorliegen.

Alle weiteren Fragen zum Thema Corona, Quarantäne und häusliche Isolation werden hier beantwortet.

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