Hinweise zur geänderten Corona-Umgangsverordnung
Die Corona-Umgangsverordnung des Landes Brandenburg ist mit wenigen Änderungen bis zum 30. November 2021 verlängert worden. Die wichtigste Änderung betrifft nicht immunisierte Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens. Diese müssen sich häufiger als bisher in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus einer Testung unterziehen.
Dritte SARS-CoV-2-Umgangsveordnung mit Änderungen vom 2. November 2021
Der Landkreis Ostprignitz-Ruppin hat auf Grundlage der Dritten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung gestern bekannt gegeben, dass die Sieben-Tage-Inzidenz von 100 nach Angaben des Robert Koch-Institutes (RKI) an drei aufeinanderfolgenden Tagen seit dem vergangenen Montag überschritten wurde.
Entsprechend gilt seit dem heutigen Donnerstag, 4. November 2021, für Beschäftigte in Einrichtungen nach § 23 Absatz 1 der Dritten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung (3. SARS-CoV-2-UmgV) - Vorsorge- und Rehabilitations-einrichtungen sowie Pflegeheime, diesen gleichgestellte Wohnformen und besondere Wohnformen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - , wie z.B. Kureinrichtungen, ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen, mit Ausnahme von Krankenhäusern, die Testpflicht abweichend von § 23 Absatz 5 der 3. SARS-CoV-2-UmgV an jedem Tag, an dem die oder der Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist. Für Beschäftigte von ambulanten Pflegediensten, von teilstationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe und von teilstationären Pflegeeinrichtungen (Tages- oder Nachtpflege) einschließlich des für die Beförderung der Leistungsempfangenden eingesetzten Personals gilt die Testpflicht nach § 23 Absätze 5 und 5a der 3. SARS-CoV-2-UmgV entsprechend.
Die vorgesehene Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gilt nicht für geimpfte und genesene Personen nach § 6 Abs. 2 der 3. SARS-CoV-2-UmgV.