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Abfallannahmestellen

Leistungsbeschreibung

Der Landkreis Ostprignitz-Ruppin betreibt als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger drei Abfallannahmestellen. Diese befinden sich in Werder (Temnitzpark), in Wittstock (Scharfenberg) und in Kyritz. Auf den Annahmestellen werden neben Siedlungsabfällen hauptsächlich Sperrmüll, Elektro-Altgeräte, mineralische Abfälle (Gemische aus Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik/Gips) sowie gefährliche Abfälle (Asbest, Dämm-Material und Teerpappe) angenommen. Weiterhin werden auch Schrott, Holz, CDs, Toner, Batterien, Röntgenbilder, Bauschaumdosen, Altkleider, Verpackungen, Altglas sowie Pappe, Papier und Kartonagen entgegengenommen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Abfälle müssen nach Abfallart getrennt sein. Verbünde aus Abfällen (beispielsweise Fliesen auf Gipskarton) sind soweit möglich vor der Anlieferung zu trennen. Bitte beachten Sie, dass Sie zur Anlieferung von Asbest und Dämmmaterial spezielle Abfallsäcke benötigen. Diese können auf den Annahmestellen gegen eine Gebühr erworben werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden keine Unterlagen benötigt.

Welche Gebühren fallen an?

Je nach Abfallart und Abfallmenge können pauschale oder gewichtsbezogene Gebühren anfallen. Die entsprechenden Beträge sind in der Abfallgebührensatzung Ostprignitz-Ruppin aufgeführt.

Was sollte ich noch wissen?

Das Personal der Annahmestellen ist zum Zwecke der Kontrolle berechtigt, Verpackungen, Behälter, Ballen oder Ähnliches zu öffnen, um die angelieferten Abfälle zu untersuchen. Die Kantenlänge der einzelnen Abfälle darf zwei Meter nicht überschreiten. Liefern Sie bitte ausschließlich loses Stückgut an. Rollen und/oder Ballen können nicht entgegengenommen werden.

Die Annahme von gefährlichen Abfällen erfolgt in Kleinmengen. Kleinanliefer:innen dürfen insgesamt nicht mehr als 2.000 Kilogramm gefährliche Abfälle pro Jahr anliefern. Für die Anlieferung von asbest- und mineralfaserhaltigen Abfällen beachten Sie bitte die Festlegungen auf dem entsprechenden Hinweisblatt. Bei der Anlieferung von Asbest müssen sich die befüllten Abfallsäcke auf offenen Ladeflächen befinden, damit diese an den Anschlaglaschen vom Transportfahrzeug gehoben werden können.

Rechtsgrundlagen

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