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21.12.2022

Bürgergeld: Informationen für Jobcenter-Kunden

Zum 1. Januar 2023 löst das Bürgergeld das Arbeitslosengeld II (ALG II), umgangssprachlich Hartz IV, ab.

Wenn Sie aktuell Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld beim Jobcenter Ostprignitz-Ruppin beziehen, werden Sie auch Bürgergeld erhalten. Hierfür müssen Sie keinen neuen Antrag stellen.

Die wichtigsten Neuerungen:

Zum 1. Januar steigt der monatliche Regelbedarf für alleinstehende Erwachsene von 449 Euro um 53 Euro auf künftig 502 Euro. Partner beziehungsweise Ehegatten erhalten jeweils 451 Euro. Unter 25-Jährige, die bei den Eltern wohnen, bekommen 402 Euro, Jugendliche von 14 bis 17 Jahren erhalten 420 Euro und Kindern von 6 bis 13 Jahren stehen 348 Euro zu. Kinder unter 6 Jahren erhalten 318 Euro.

Leistungsberechtigte sollen sich zu Beginn des Bürgergeldbezugs auf die Arbeitsuche konzentrieren können. Deswegen gelten im ersten Jahr Karenzzeiten für Wohnung und Vermögen. Vermögen ist danach erst zu berücksichtigen, wenn es folgende Summe übersteigt: 40.000 Euro für die leistungsberechtigte Person und 15.000 Euro für jede weitere Person, die in dieser Bedarfsgemeinschaft lebt. Unterkunftskosten werden in tatsächlicher Höhe anerkannt. Ausnahme: die Heizkosten. Diese unterfallen nicht der Karenzzeit und werden grundsätzlich nur in angemessener Höhe anerkannt.

Ab 1. Juli 2023 gelten zudem neue Freibeträge, also Hinzuverdienstgrenzen. Bei einem Bruttoeinkommen zwischen 520 und 1.000 Euro werden die Freibeträge von 20 Prozent auf 30 Prozent angehoben. Die Hinzuverdienstgrenzen für Einkommen von Schülern, Studenten und Auszubildenden werden auf 520 Euro erhöht.

Die Leistungsminderungen werden mit dem Bürgergeld neu geregelt. Ab dem 1. Januar 2023 können Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse zu Leistungsminderungen führen. Wird beispielsweise eine zumutbare Arbeit oder eine Arbeitsgelegenheit ohne wichtigen Grund abgelehnt oder liegt ein Meldeversäumnis vor, sind Leistungskürzungen möglich. Die Zahlungen für die Kosten der Unterkunft sind davon nicht betroffen.

Ab 1. Juli 2023 ändert sich außerdem:

  • Der sogenannte Kooperationsplan löst die Eingliederungsvereinbarung ab. Er ist der „rote Faden“ im Eingliederungsprozess. Der persönliche Ansprechpartner und der Arbeitsuchende entwickeln gemeinsam eine Strategie, um schrittweise die Eingliederung in den Ausbildungs- oder Arbeitsmarkt vorzubereiten. Das Erreichte wird regelmäßig überprüft und fortgeschrieben.
  • Wer eine Ausbildung oder Umschulung machen will, soll dabei intensiver unterstützt werden. Dazu zählt unter anderem, dass bei Bedarf ein Berufsabschluss auch in drei statt zwei Jahren nachgeholt werden kann. Für die Teilnahme an Weiterbildungen, die zu einem Berufsabschluss führen, wird ein zusätzliches monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro gezahlt. Die Weiterbildungsprämien für bestandene Zwischen- und Abschlussprüfungen wurden dauerhaft ins Gesetz aufgenommen. Aber auch die Teilnahme an Weiterbildungen, die nicht auf einen Berufsabschluss zielen und länger als 8 Wochen dauern, soll unterstützt werden – mit dem Bürgergeldbonus in Höhe von monatlich 75 Euro.

Sie erhalten aktuell Arbeitslosengeld II:

Die angepassten Regelbeträge werden automatisch an Sie ausgezahlt. Maßnahmen an denen Sie teilnehmen, wie zum Beispiel Weiterbildungen oder Arbeitsgelegenheiten, laufen nach Einführung des Bürgergelds wie gewohnt weiter.

Sie behalten auch Ihren persönlichen Ansprechpartner beim Jobcenter. Die Anträge, Bescheide und Schreiben der Jobcenter werden Schritt für Schritt angepasst. Es kann vorkommen, dass Sie nach der Einführung des Bürgergeldes Dokumente erhalten, die noch keinen Hinweis darauf enthalten. Lassen Sie sich davon nicht verunsichern: Sie werden nach und nach Anträge, Bescheide und Schreiben erhalten, die auf das Bürgergeld umgestellt sind.

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