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26.01.2022

Anforderungen an Ladestationen für die Versorgung von elektrischen Fahrzeugen mit Ladeenergie

Die untere Wasserbehörde bittet um Beachtung nachstehender Anforderungen an:

Ladestationen für die Versorgung von elektrischen Fahrzeugen mit Ladeenergie

Um die Verkehrswende hin zu Elektrofahrzeugen voranzubringen, wird derzeit ein bundesweites Netz von Ladesäulen, insbesondere Schnell-Ladesäulen, geplant. Mit diesen soll eine Aufladung des Fahrzeugs innerhalb einer üblichen Pausenzeit bei Fernstrecken ermöglicht werden. Da hierfür hohe Stromdichten benötigt werden, die die Ladekabel und -stecker sehr stark aufheizen, werden diese mit einem Kältemittel z.B. Wasser-Glykol-Gemisch (WGK 1) gekühlt. Die Verbindung zwischen den einzelnen Ladesäulen und dem Kältemitteltank (Rückkühleinheit) erfolgt durch den Einbau unterirdischer Rohrleitungen.

Solche Anlagen fallen unter den Anwendungsbereich der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (AwSV).

Es handelt sich um eine HBV-Anlage (Herstellen, Behandeln, Verwenden) der Gefährdungsstufe A (vgl. § 39 AwSV).

Da Teile der Anlagen unterirdisch verlegt sind, sind die Anforderungen des anlagenbezo-genen Gewässerschutzes einzuhalten. Dazu zählt insbesondere:

  • der Pflicht der Anzeige bei der unteren Wasserbehörde (vgl. § 40 AwSV). Die Anzeige ist mindestens 6 Wochen im Voraus unter Verwendung des veröffentlichten Anzeigeformblatts schriftlich bei der unteren Wasserbehörde einzureichen.
  • der Fachbetriebspflicht (vgl. § 45 AwSV). Die Fachbetriebszertifizierung richtet sich nach § 62 AwSV.
  • der Prüfpflicht  durch Sachverständige im Sinne von 52 AwSV. Die Anlagen sind vor der Inbetriebnahme, wiederkehrend im Abstand von jeweils 5 Jahren und bei Stilllegung durch einen Sachverständigen im Sinne der AwSV prüfen zu lassen.

Hier noch ein Hinweis:

Aufgrund der teilweisen unterirdischen Verlegung findet § 34 AwSV keine Anwendung. Die Anlagen sind nicht vergleichbar mit den Anlagen, die in den § 35 AwSV einzuordnen sind, da das Kühlmittel hier nicht dem primären Zweck der Anlage (der Wärmegewinnung) dient, sondern dem Schutz und dem Erhalt der Funktionalität der Anlage.

Weitere Informationen erhalten Sie gern nach Anfrage bei der unteren Wasserbehörde.

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