Sprungziele
Seiteninhalt

Anzeige illegaler Abfallablagerung auf öffentlich zugänglichen Flächen

Leistungsbeschreibung

Die Entsorgung von Abfällen und Autowracks außerhalb zugelassener Abfallentsorgungsanlagen in der freien Natur und auf sonstigen öffentlichen Flächen ist verboten. Illegale Müllablagerungen können den Boden, das Grundwasser, naheliegende Oberflächengewässer und die menschliche Gesundheit schädigen. In jedem Fall beeinträchtigen sie das natürliche Landschaftsbild. Bitte melden Sie derartige illegale Müllablagerungen und Hinweise zu Verursachern entweder bei den zuständigen Ordnungsämtern der Städte, Ämter und Gemeinden in Ostprignitz-Ruppin oder beim Sachgebiet Abfall, Boden und Wasser des Landkreises.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Illegale Müllablagerungen auf öffentlichen Flächen liegen vor, wenn die ursprüngliche Zweckbestimmung entfallen und es nicht erkennbar ist, dass eine neue Nutzbarkeit eintritt. Kraftfahrzeuge oder Anhänger müssen ohne gültige amtliche Kennzeichen auf öffentlichen Flächen abgestellt und eine bestimmungsgemäße Nutzung nicht mehr erkennbar sein.

Wenn Sie in einem bestimmten Fall nicht sicher sind, ob es sich tatsächlich um eine illegale Müllablagerung handelt, können Sie gerne Kontakt mit dem Sachgebiet Abfall, Boden und Wasser aufnehmen und werden dort beraten.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Anzeige illegaler Abfallablagerungen ist formlos bei den angegebenen Kontaktpersonen möglich.

Grundsätzlich sollte dabei die Lage der illegalen Müllablagerung möglichst genau beschrieben werden, etwa mit Hilfe eines Lageplans, bei Ablagerungen innerhalb von Gemeinden auch mit Adressangaben. Angaben zu Abfallarten und Mengen sowie konkrete Hinweise auf die Verursacher sind ebenso wie Fotos hilfreich, aber nicht zwingend erforderlich.

Nutzen Sie hierfür auch das verlinkte Anzeigeformular.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Aufgabe der Anzeige fallen keine Gebühren an.

Was sollte ich noch wissen?

Illegale Müllablagerungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro bestraft werden.

Rechtsgrundlagen

Seite zurück Nach oben