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Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis

nach § 24 Aufenthaltsgesetz für Schutzsuchende aus der Ukraine


Wer aus der Ukraine nach Deutschland gekommen ist, hat die Möglichkeit, eine sogenannte Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz (nach § 24 Aufenthaltsgesetz) zu beantragen.

Um ein Aufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland zu erteilen, prüft die Ausländerbehörde des Landkreises zuerst die Zugehörigkeit zu einer der folgenden Schutzgruppen:
  • ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben
  • Familienangehörige der oben genannten Schutzgruppen
  • Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.

Die Antragstellung ist aussichtsreich, wenn die Zugehörigkeit zu einer der genannten Schutzgruppen besteht. Bitte beachten Sie die Hinweise im Informationsblatt für Aufenthaltserlaubnisse nach § 24 Aufenthaltsgesetz in deutscher und ukrainischer Sprache sowie das Formular Wohnungsgeberbestätigung. Die Wohnungsgeberbestätigung ist für die Anmeldung in der für den Wohnort zuständigen Meldebehörde erforderlich.

Sobald die Ausländerbehörde die Meldebescheinigung und Lichtbilder aller antragstellenden Angehörigen (auf dem Postweg oder durch Einwurf in den Hausbriefkasten) erhalten hat, wird das Anliegen geprüft und die betroffene Person erhält Nachricht über das Ergebnis. Sobald die Aufenthaltserlaubnis erteilt ist, wird auch ein Termin für die Abholung der dazugehörigen Dokumente mitgeteilt. 

Weil mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis das Recht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verbunden ist, werden Aufenthaltstitel für Antragsteller, die bereits ein konkretes Beschäftigungsangebot haben, zuerst bearbeitet. Wenn Sie also bereits ein Angebot zur Beschäftigungsaufnahme vorliegen haben, teilen Sie dies bitte der Ausländerbehörde unter Angabe Ihrer Personalien und dem Hinweis auf die mögliche Beschäftigungsaufnahme (wann beginnend und bei welchem Arbeitgeber) mit.

Bitte nutzen Sie für die Kommunikation mit der Ausländerbehörde dabei immer die eigens eingerichtete Mailadresse abhukraine@opr.de.

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