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Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Informationen zur Regelung nach § 20a Infektionsschutzgesetz


Ab dem 1. Januar 2023 entfällt mit sofortiger Wirkung die Meldepflicht der von § 20a Infektionsschutzgesetz erfassten Einrichtungen an das Gesundheitsamt ("Einrichtungsbezogene Impfpflicht"). Korrespondierend dazu müssen die vom Gesundheitsamt im Rahmen des Verfahrens zu § 20a Infektionsschutzgesetz angeschriebenen Mitarbeiter:innen dieser Einrichtungen der Behörde auch keinen Immunisierungsnachweis mehr einreichen.

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