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Heimtierverbringung (Ausstellung einer Tiergesundheitsbescheinigung)

Leistungsbeschreibung

Für den Reiseverkehr mit Heimtieren der Arten Hund, Katze und Frettchen gelten strenge Auflagen zur Vermeidung einer Einschleppung und Verbreitung von Tollwut. Entsprechend den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und Rates müssen Heimtierhalter:innen bestimmte Bedingungen erfüllen, wenn sie Heimtiere der genannten Arten innerhalb der EU oder aus Drittländern in den Bereich der EU für Urlaubs- oder sonstige Reisezwecke verbringen. Zur Erfüllung der rechtlichen Auflagen für Reisen innerhalb der Länder der Europäischen Union müssen Heimtierhalter:innen bereits vor der Reise bei niedergelassenen Tierärzt:innen einen internationalen EU-Heimtierpass beantragen. Der Ausstellung geht eine eingehende Untersuchung des Tieres voraus, in der eine gültige Tollwutimpfung und eine dauerhafte Tierkennzeichnung (Chip oder lesbare Tätowierung) festgestellt werden.

Reisen Sie mit Hunden, Katzen und/oder Frettchen aus Nicht-EU-Ländern (Drittländern) in ein Land der Europäischen Union (wieder) ein, gelten gegebenenfalls gesonderte Einreisevoraussetzungen. Bedingungen für die Ausfuhr von Heimtieren aus EU-Staaten in Drittländer müssen bei der zuständigen Botschaft des jeweiligen Ziellandes eingeholt werden. Erst nach der Ausstellung eines EU-Heimtierpasses und der Untersuchung durch eine:n behördlich ermächtigte:n Tierarzt/Tierärztin müssen sich Heimtierhalter:innen in Ostprignitz-Ruppin – vor Reiseantritt – beim Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft des Landkreises melden. Unsere Amtstierärzt:innen prüfen dann alle im EU-Heimtierpass gemachten Angaben und bescheinigen die zur Ausreise und (Wieder-) Einreise notwendige Echtheit aller Dokumente durch die Ausstellung einer Tiergesundheitsbescheinigung.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Grenzüberschreitende Reisen innerhalb der Europäischen Union

  • Heimtier verfügt über eine gültige Tollwutimpfung und ist ordnungsgemäß gekennzeichnet (Nachweis im mitzuführenden EU-Heimtierausweis)
  • Maximale zulässige Anzahl von fünf Heimtieren für EU-Reisen wird nicht überschritten
  • Heimtiere wechseln auf der Reise nicht die Eigentümer, sind also nicht für den Verkauf bestimmt

(Wieder-)Einreise in Ländern der Europäischen Union aus Drittländern

  • Kennzeichnung des Tieres muss dem mitgeführten Heimtierausweis eindeutig zuordenbar sein (für nach dem 03.07.2011 gekennzeichnete Tiere: ausschließlich Microchip-Kennung)
  • Einreisen aus nicht gelisteten Drittländern mit unklarer bzw. bedenklicher Tollwutsituation: zusätzlicher Nachweis über Blutuntersuchung des Tieres erforderlich (Untersuchungstermin min. 30 Tage nach der Impfung und min. 3 Monate vor der Einreise)

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bitte bringen Sie zu Ihrem Termin im Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft mit:

  • gültiger EU-Heimtierausweis
  • gegebenenfalls Laborergebnisse der Tollwutuntersuchung
  • zu verbringende(s) Heimtier(e)

Welche Gebühren fallen an?

Für die Ausstellung einer Tiergesundheitsbescheinigung erheben wir Gebühren, die nach Art und Umfang der Prüfung variieren.

Es gilt die Verordnung über die Gebühren für öffentiche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbrauchschutz (Gebührenordnung MSGIV - GebOMSGIV).

Was sollte ich noch wissen?

Die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 gelten in allen Ländern der Europäischen Union und beziehen sich nur auf Tierarten Hund, Katze und Frettchen. Für die Verbringung von Kaninchen, Hamster und Meerschweinchen für Urlaubs- und Reisezwecke ist kein EU-Heimtierausweis erforderlich. Für die Verbringung von Heimvögeln existieren keine europarechtlich einheitlichen Regelungen. 

Beabsichtigen Sie die Einreise in ein Nicht-EU-Land, sollten Sie sich unbedingt mindestens 8 Wochen vor Reiseantritt bei der Botschaft des Zielandes über abweichende Einreiseregelungen für die Verbringung von Heimtieren informieren. 

Reisen Sie innerhalb der EU, dürfen Sie bis zu fünf Heimtiere unter erleichterten Bedingungen verbringen. Für die Verbringung von mehr als fünf Tieren gelten erhöhte Anforderungen entsprechend der auch für den Handel mit Tieren maßgeblichen Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung. Ausnahmsweise können Sie unter folgenden Umständen auch mehr als fünf Tiere für Reisezwecke verbringen: Heimtiere werden für Wettbewerbs-, Ausstellungs- oder Sportveranstaltungszwecke verbracht. Hierfür müssen Sie nachweisen, dass die Tiere mindestens sechs Monate alt sind und für die entsprechende Veranstaltung registriert sind.

Insbesondere für Jungtiere (Welpen) in den ersten 15 Lebenswochen besteht ein generelles Ein- und Durchreiseverbot. 

Weitere Informationen zu den Regelungen für Reisen mit Hunden, Katzen und Frettchen innerhalb der EU finden Sie hier.

Weitere Informationen zu den Regelungen zur Einreise mit Hunden, Katzen und Frettchen in die Europäische Union (EU) finden Sie hier.

Rechtsgrundlagen

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