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04.11.2021

Hinweise zur geänderten Corona-Umgangsverordnung

Die Corona-Umgangsverordnung des Landes Brandenburg ist mit wenigen Änderungen bis zum 30. November 2021 verlängert worden. Die wichtigste Änderung betrifft nicht immunisierte Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens. Diese müssen sich häufiger als bisher in Bezug auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus einer Testung unterziehen.

Dritte SARS-CoV-2-Umgangsveordnung mit Änderungen vom 2. November 2021

Pressemitteilung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MSGIV) vom 2. November 2021

Der Landkreis Ostprignitz-Ruppin hat auf Grundlage der Dritten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung gestern bekannt gegeben, dass die Sieben-Tage-Inzidenz von 100 nach Angaben des Robert Koch-Institutes (RKI) an drei aufeinanderfolgenden Tagen seit dem vergangenen Montag überschritten wurde.

Entsprechend gilt seit dem heutigen Donnerstag, 4. November 2021, für Beschäftigte in Einrichtungen nach § 23 Absatz 1 der Dritten SARS-CoV-2-Umgangsverordnung (3. SARS-CoV-2-UmgV) - Vorsorge- und Rehabilitations-einrichtungen sowie Pflegeheime, diesen gleichgestellte Wohnformen und besondere Wohnformen im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - , wie z.B. Kureinrichtungen, ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen, mit Ausnahme von Krankenhäusern, die Testpflicht abweichend von § 23 Absatz 5 der 3. SARS-CoV-2-UmgV an jedem Tag, an dem die oder der Beschäftigte zum Dienst eingeteilt ist. Für Beschäftigte von ambulanten Pflegediensten, von teilstationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe und von teilstationären Pflegeeinrichtungen (Tages- oder Nachtpflege) einschließlich des für die Beförderung der Leistungsempfangenden eingesetzten Personals gilt die Testpflicht nach § 23 Absätze 5 und 5a der 3. SARS-CoV-2-UmgV entsprechend.

Die vorgesehene Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gilt nicht für geimpfte und genesene Personen nach § 6 Abs. 2 der 3. SARS-CoV-2-UmgV.

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