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25.02.2022

Landkreis stellt Gutachten zu Straßenumstufungen vor

Der Landkreis Ostprignitz-Ruppin hat durch das Ingenieurbüro TSC Beratende Ingenieure für Verkehrswesen Neubrandenburg ein Verkehrsgutachten zu Straßenumstufungen (Auf- und Abstufungen) erstellen lassen. Die Ergebnisse liegen nun vor und sind in dem zuständigen Kreistagsausschuss für Wirtschaft, Bauen und Vergabe vorgestellt worden. Gegenstand der Begutachtung war eine Überprüfung, ob die tatsächliche Funktion der untersuchten Straßen mit deren Einstufung laut § 3 des Brandenburgischen Straßengesetzes (BbgStrG) übereinstimmt.

Zu begutachten waren:

Landesstraßen L14, L17, L142, L144, L164, L167 und L173,

Kreisstraßen K6801 – K6828 sowie

Gemeindestraßen, die aufgestuft werden könnten.

Nicht begutachtet wurden die Landesstraßen L154, L166 und L223, da diese im Einvernehmen mit dem Land Brandenburg als Kreisstraßen im Rahmen einer Umstufungsvereinbarung einschließlich einem damit verbundenen Maßnahmenkatalog übernommen werden (insgesamt 16,837 km). Außerdem ist vorgesehen, die L19 von der B167 bis zur Einmündung der K6802 und die K6802 zu tauschen (jeweils Auf – bzw. Abstufung). Bei der L18 zwischen Herzsprung und Kuhburgberg hat das Land inzwischen entschieden, keine Abstufung vorzunehmen, da diese Straße auch als Umleitungsstrecke bei Einschränkungen auf der A 24 genutzt wird.

Einteilung nach Straßengruppen

Nach dem Brandenburgischen Straßengesetz werden in § 3 die öffentlichen Straßen nach ihrer Verkehrsbedeutung in Straßengruppen eingeteilt.

Landesstraßen

Dies sind Straßen mit mindestens regionaler Verkehrsbedeutung, die innerhalb des Landesgebietes untereinander oder zusammen mit Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und überwiegend dem über das Gebiet benachbarter Landkreise und kreisfreier Städte hinausgehenden Verkehr, insbesondere den durchgehenden Verkehrsbeziehungen dienen oder zu dienen bestimmt sind.

Kreisstraßen

Straßen, die überwiegend dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Landkreises oder zwischen benachbarten Landkreisen und kreisfreien Städten dienen oder zu dienen bestimmt sind. Sie sollen mindestens einen Anschluss an eine Bundes-, Landes- oder Kreisstraße haben.
Straßen, die dem außerhalb des Gemeindegebietes liegenden Anschluss einer Gemeinde oder eines räumlich getrennten Ortsteiles an das Bundes- oder Landesstraßennetz dienen oder zu dienen bestimmt sind.

Gemeindestraßen

Das sind unter anderem Gemeindeverbindungsstraßen, also Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage und außerhalb eines im Bebauungsplan festgesetzten Baugebietes, die überwiegend dem Verkehr zwischen benachbarten Gemeinden oder Gemeindeteilen dienen oder zu dienen bestimmt sind, ferner die dem im Gemeindegebiet befindlichen Anschluss an das überörtliche Straßennetz dienenden Straßen.

Wann sind Straßen umzustufen?

Gemäß § 7 Abs. 2 BbgStrG ist eine Straße in die entsprechende Straßengruppe umzustufen, wenn sich die Verkehrsbedeutung auf Dauer ändert. Eine Straße ist auch dann umzustufen, wenn ihre Einstufung nicht ihrer Verkehrsbedeutung entspricht.

Ergebnisse des Verkehrsgutachtens

Das Ergebnis der Überprüfungen durch das Gutachten zeigt, dass die Landesstraßen L 142, L144, L167 und L173 nicht den gesetzlichen Kriterien des BbgStrG entsprechen. Sie sind daher zu Kreis- und Gemeindestraßen abzustufen (K = 2,650 km und G = 45,023 km).

Weiterhin entsprechen acht Kreisstraßen (K6801, K6804, K6813, K6814, K6821, K6822, K6826 und K6828) nicht den gesetzlichen Kriterien des § 3 Abs. 3 BbgStrG und sind zu Gemeindestraßen abzustufen (75,256 km). Die Kreisstraßen K6823 ab Einmündung Gemeindestraße Richtung Röbel bis zur L14 in der Ortslage Wittstock, K6827 und der Abs. 30 der K6814 (ab Einmündung K6827 bis zur L15 in der Ortslage Flecken Zechlin) hingegen erfüllen die Kriterien für Landesstraßen nach § 3 Abs. 2 BbgStrG und sind aufzustufen (23,731 km).

Von den überprüften Gemeindestraßen erfüllt die Straße von Sewekow in Richtung Buchholz in der Stadt Wittstock die gesetzlichen Kriterien gemäß § 3 Abs. 2 BbgStrG für eine Aufstufung zur Landesstraße (0,970 km) in Verbindung mit der Aufstufung der K6823 zur Landesstraße.

Gesetzesgrundlagen und Verfahren

Die Auf- und Abstufung ist eine Umstufung, die gemäß § 7 Abs. 1 BbgStrG durch Allgemeinverfügung zu erfolgen hat. Die Umstufung ist öffentlich bekannt zu machen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Die Umstufung soll nur zum Ende eines Haushaltsjahres ausgesprochen werden und ist dem neuen Träger der Straßenbaulast sechs Monate vorher anzukündigen (§ 7 Abs. 5 S. 1 BbgStrG).

Die beteiligten Träger der Straßenbaulast werden vor einer Abstufung mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung angehört und es werden Umstufungsvereinbarungen angeboten (§ 7 Abs. 4 S. 3 BbgStrG).
Über den Antrag einer Aufstufung ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang zu entscheiden (§ 7 Abs. 4 S. 4 BbgStrG).

Dem Landesbetrieb Straßenwesen werden die Änderungen nach § 7 Abs. 3 BbgStrG angezeigt. Mit der obersten Landesplanungsbehörde ist nach § 7 Abs. 4 S. 2 BbgStrG das Benehmen herzustellen.

Die geplanten Straßenumstufungen sind mit einem Wechsel der Straßenbaulast/ des Straßenbaulastträgers verbunden. Die Straßenbaulast umfasst alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straße zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben die Straßen in einem den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern, umzugestalten oder sonst zu verbessern (§ 9 Abs. 1 BbgStrG).

Bei einem Wechsel der Straßenbaulast geht das Eigentum des bisherigen Trägers der Straßenbaulast der betreffenden Straße sowie alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße im Zusammenhang stehen, entschädigungslos auf den neuen Träger der Straßenbaulast über (§ 11 Abs. 1 BbgStrG).

Der bisherige Träger der Straßenbaulast hat dem neuen Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, dass er die Straße in dem durch die Verkehrsbedeutung gebotenen Umfang ordnungsgemäß unterhalten und den notwendigen Grunderwerb durchgeführt hat. Ist eine abzustufende Straße nicht ordnungsgemäß ausgebaut, so hat er dafür nur insoweit einzustehen, als der Ausbauzustand hinter den Anforderungen der künftigen Straßengruppe zurückbleibt (§ 11 Abs. 4 BbgStrG).

Bei den geplanten Abstufungen der Kreisstraßen sind im Verkehrsgutachten entsprechend § 11 Abs.4 BbgStrG in Vorbereitung einer ordnungsgemäßen Übergabe die erforderlichen baulichen Maßnahmen pro Straße aufgelistet.

Der Landkreis betont in diesem Zusammenhang, dass bei Straßen, die übernommen werden sollen, die Ortsdurchfahren bei möglicherweise notwendigen Bau- und Sanierungsmaßnahmen oberste Priorität für den Landkreis haben, ebenso wie die Schaffung von Radwegen.

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