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Befreiung vom Verbot des Schutzes von Naturdenkmalen

Leistungsbeschreibung

Naturdenkmale sind Einzelschöpfungen der Natur. Es können Einzelbäume, Alleen, Parkanlagen oder Geotope sein. Diese Naturdenkmale erkennt man auch an ihrer Beschilderung mit einer schwarzen Eule auf gelbem Grund.

Die Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu seiner Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, sind nach Maßgabe der Rechtsverordnung verboten.

Grundstückseigentümer:innen, sonstige Nutzungsberechtigte oder gegebenenfalls dazu Beauftragte können auf Antrag von dem Verbot eine Befreiung durch die untere Naturschutzbehörde erhalten. Gründe für eine Befreiung können unter anderem das öffentliche Interesse sein.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Der/die Antragsteller:in muss eigentumsrechtlich legitimiert sein und ein berechtigtes Interesse nachweisen.

Eine Befreiung vom Verbot des Schutzes von Naturdenkmalen kann nur erlangt werden, wenn Gründe des öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art vorliegen. Ebenfalls ist eine Befreiung möglich, wenn die Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung gleichzeitig mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für den Antrag bei der unteren Naturschutzbehörde werden folgende Unterlagen und Angaben benötigt:

  • Lageplan (1:1000 oder 1:1500)  mit Angabe der Gemarkung, Flur, Flurstück

  • Standort des betroffenen Naturdenkmals  mit Angaben von Ort und Straße

  • Begründung und Beschreibung des Vorhabens

  • Beschreibung der jetzigen örtlichen Verhältnisse

  • Beschreibung zu erwartender Beeinträchtigungen des Naturdenkmals und dessen geschützter Umgebung (zum Beispiel im Wurzelbereich, Grundwasserbeeinträchtigungen, Schnittmaßnahmen, Fällungen, Beschädigungen, geplante Baumaßnahmen, Abgrabungen, Aufschüttungen, Nutzungsintensivierungen etc.)

  • Fotos

  • Gegebenenfalls das Gutachten eines/er Baumsachverständigen

  • Beschreibung vorgesehener Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und zum Ausgleich/ Ersatz der entstehenden Beeinträchtigungen

  • Benennung des Standortes für die erforderliche Ersatzpflanzung

Welche Gebühren fallen an?

Die Erteilung einer Befreiung ist kostenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz in der aktuell gültigen Fassung und kann zwischen 30 Euro und 1500 Euro betragen. Die tatsächliche Höhe richtet sich nach dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg.

Was sollte ich noch wissen?

Bei der unteren Naturschutzbehörde können das Verzeichnis der Naturdenkmale und die Rechtsverordnungen eingesehen werden. Außerdem sind die Standorte der meisten Naturdenkmale im Geoportal des Landkreises angegeben.

Rechtsgrundlagen

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