Agrarförderung - Direktzahlungen (2023 bis 2027)
Leistungsbeschreibung
Direktzahlungen sind ein Kernelement der EU-Agrarförderung. In der aktuellen Ausgestaltung wird mit diesem Instrument die Einkommens- und Risikoabsicherung landwirtschaftlicher Betriebe in Form einer von der Produktion unabhängigen Zahlung unterstützt. Darüber hinaus honorieren die Direktzahlungen gesellschaftliche Leistungen der Landwirtschaft, die nicht über den Markt entgolten werden. Die Direktzahlungen dienen auch als finanzieller Ausgleich für hohe Standards, die Landwirtinnen und Landwirte in Deutschland und der EU in den Bereichen Umweltschutz-, Tierschutz- und Verbraucherschutz erfüllen und die weit höher sind als in vielen Nicht-EU-Staaten.
Die Direktzahlungen umfassen:
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Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit,
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Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit,
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Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte,
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Gekoppelte Einkommensstützung für den Sektor Rindfleisch (Mutterkühe),
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Gekoppelte Einkommensstützung für den Sektor Schaf- und Ziegenfleisch (Mutterschafe und -ziegen).
Neu ist die Einführung von Öko-Regelungen im Bereich der Direktzahlungen (1. Säule). Mit diesen freiwilligen Maßnahmen sollen zusätzliche Beiträge für den Umwelt-, Biodiversitäts- und Klimaschutz erbracht und honoriert werden. Sie sind jährlich zu beantragen und müssen über die durch die erweiterte Konditionalität gesetzte "Baseline" hinausgehen. Dazu zählen:
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Bereitstellung von Flächen zur Verbesserung der Biodiversität und Erhaltung von Lebensräumen (Ackerbrache/Blüh-/Altgrasstreifen und -flächen),
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Anbau vielfältiger Kulturen mit mindestens fünf Hauptfruchtarten im Ackerbau einschließlich des Anbaus von Leguminosen mit einem Mindestanteil von 10 %,
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Beibehaltung einer agroforstlichen Bewirtschaftungsweise auf Ackerland und Dauergrünland,
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Extensivierung des gesamten Dauergrünlandes des Betriebes,
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Ergebnisorientierte extensive Bewirtschaftung von einzelnen Dauergrünlandflächen mit Nachweis von mindestens vier regionalen Kennarten,
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Bewirtschaftung von Acker- oder Dauerkulturflächen des Betriebes ohne Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln (Verzicht auf PSM),
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Landbewirtschaftung in Natura 2000-Gebieten entsprechend der Schutzziele.
Antragsberechtigt sind landwirtschaftliche Betriebe, unabhängig ihrer Rechtsform, die ihre betriebseigenen Flächen selbst bewirtschaften. Für die Antragsbearbeitung von im Landkreis Ostprignitz-Ruppin ansässigen landwirtschaftlichen Unternehmen ist das Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft des Landkreises zuständig.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
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aktiver Betriebsinhaber
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Mindestbetriebsgröße 1 Hektar
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Mindestparzellengröße 0,1 Hektar
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landwirtschaftliche Tätigkeit auf landwirtschaftlicher, förderfähiger Fläche
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Betriebsnummer und Zugang zur zentralen Datenbank InVeKoS (ZID)
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich online unter www.agrarantrag-bb.de („profil Inet WebClient“). Sie benötigen für die Antragstellung Ihre Betriebsnummer (BNR-ZD) und eine persönliche Identifikationsnummer (PIN).
Die Betriebsnummer kann beim Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft des Landkreises Ostprignitz-Ruppin beantragt werden. Wenn die Betriebsnummer vorliegt, kann beim Landeskontrollverband Berlin Brandenburg eV die entsprechende PIN beantragt werden.
Achtung: Für die zukünftige Anmeldung am WebClient über ein Authentifizierungsverfahren (ab ELER-Antrag 2024 im Herbst 2023) benötigen Sie zwingend eine E-Mail-Adresse, die in der Antragssoftware hinterlegt werden muss. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (Änderung der Anmeldung zur elektronischen Antragstellung - Anmeldung mit Zertifikat).
Achtung: Damit wir Ihren Antrag bzw. Ihre Anträge bearbeiten können, müssen Sie folgende Unterlagen schriftlich beim Sachgebiet Landwirtschaft einreichen:
- Datenbegleitschein(e) zu dem/den Einreichvorgang/-vorgängen (aus WebClient ausdrucken und unterschreiben),
- gegebenenfalls Handelsregisterauszug (max. 3 Monate alt) bzw. Vertretungsvollmacht,
- gegebenenfalls Kopie des aktuellen GbR-Vertrags.
Antragsschluss ist der 15. Mai eines jeden Jahres. Es besteht die Möglichkeit, den Antrag bis zu 25 Tage nach Antragsschluss verspätet einzureichen. Hier ist jedoch zu beachten, dass ab Tag 1 der verspäteten Antragseinreichung die Prämie um 1 Prozent pro Werktag gekürzt wird.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Was sollte ich noch wissen?
Alle Antragsflächen sind in ihrer konkreten Form und Lage innerhalb von Feldblöcken einzuzeichnen und mit den entsprechenden Fördervermerken zu versehen (Digitales Feldblockkataster).
Voraussetzung für den uneingeschränkten Erhalt von EU-Agrarförderungen ist die Einhaltung von Anforderungen der neuen Konditionalität (GLÖZ und GAB).
Weitere Informationen stehen Ihnen auf folgenden Internetseiten zur Verfügung:
Rechtsgrundlagen
EU-Recht:
Delegierte Verordnung (EU) 2022/126
Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289
Durchführungsverordnung (EU) 2021/2290
Durchführungsverordnung (EU) 2022/129
Durchführungsverordnung (EU) 2023/130
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1317
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1475
Delegierte Verordnung (EU) 2022/1172
Delegierte Verordnung (EU) 2022/127
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173
Durchführungsverordnung (EU) 2022/128
Nationales Recht:
GAP-Konditionalitäten-Gesetz - GAPKondG
GAP-Konditionalitäten-Verordnung - GAPKondV
GAP-Ausnahmen-Verordnung - GAPAusnV
GAP-Direktzahlungen-Gesetz - GAPDZG
GAP-Direktzahlungen-Verordnung - GAPDZV
Direktzahlungen-Durchführungsverordnung - DirektZahlDurchfV
GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetz - GAPInVeKoSG
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg)
Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)