Sprungziele
Seiteninhalt

Schwarzarbeitsbekämpfung

Leistungsbeschreibung

Das Amt für öffentliche Sicherheit und Verkehr hat die Aufgabe, Schwarzarbeit im Bereich Handwerk in Ostprignitz-Ruppin zu bekämpfen. Dazu gehört die Verfolgung und Ahndung unerlaubter Handwerks- und Gewerbetätigkeiten nach der Handwerksordnung und dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Durch Schwarzarbeit entsteht jedes Jahr ein wirtschaftlicher Schaden von mehreren Milliarden Euro. Bei Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz können Bußgelder erhoben und sämtliche Gewinne eingezogen werden.

Alle Bürger können, wenn Sie bei einem Unternehmen den Verdacht auf Schwarzarbeit haben, das im Handwerksbereich tätig ist, diesen Verdacht dem Amt für öffentliche Sicherheit und Verkehr mitteilen. Eine Rückmeldung zu diesen Hinweisen ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Es muss ein begründeter Verdacht auf Schwarzarbeit vorliegen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es genügt die einfache Kontaktaufnahme mit dem Amt für öffentliche Sicherheit und Verkehr. Unter der E-Mail-Adresse handwerksrecht@opr.de ist auch eine anonyme Kontaktaufnahme möglich.

Welche Gebühren fallen an?

Keine.

Was sollte ich noch wissen?

Nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 leistet Schwarzarbeit, wer Leistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei als Arbeitgeber:in, Unternehmer:in oder versicherungspflichtige:r Selbstständige:r Sozialversicherungsbeiträge vorenthält und zwar durch die Verletzung seiner Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten, als Steuerpflichtige:r Steuern hinterzieht oder verkürzt, als Empfänger:in von Sozialleistungen seine gesetzlichen Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt, insbesondere die Arbeitsaufnahme nicht anzeigt,als Gewerbetreibende:r seiner Verpflichtung zur Anzeige des Gewerbes nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte nicht erworben hat, oder als Selbständige:r ein zulassungspflichtiges Handwerk betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (Paragraf 1 Handwerksordnung).

Die Vorschriften zur Schwarzarbeit finden keine Anwendung für nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die von Angehörigen oder Lebenspartner:innen aus Gefälligkeit, im Wege der Nachbarschaftshilfe oder im Wege der Selbsthilfe in dem gesetzlich anerkannten Rahmen erbracht werden. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird.

Rechtsgrundlagen

Seite zurück Nach oben