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Rotes Dauerkennzeichen (Händlerkennzeichen) beantragen

Leistungsbeschreibung

Autohändler:innen und Werkstätten können rote Dauerkennzeichen beantragen, um Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten durchführen zu können, ohne dafür jedes Mal ein Kurzzeitkennzeichen oder eine Fahrzeugzulassung beantragen zu müssen. Die roten Dauerkennzeichen dürfen nur in einem rechtlich eng abgesteckten Rahmen benutzt werden.

Sie benötigen einen Termin. Nutzen Sie hierfür bitte unsere Online-Terminbuchung.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Sie müssen im Landkreis Ostprignitz-Ruppin ein Gewerbe betreiben, welches mit Kraftfahrzeugen befasst ist (beispielsweise Kfz-Werkstatt oder Autohändler:innen). Außerdem müssen Sie zuverlässig sein. Dies wird durch die aufgeführten einzureichenden Unterlagen überprüft. Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden über 5,00 Euro haben und keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus früheren Zulassungsvorgängen. Bei Zahlungsrückständen über 10,00 Euro kann keine Zuteilung des Kennzeichens erfolgen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
  • Personalausweis (ersatzweise Reisepass und aktuelle Meldebestätigung) der für das Kennzeichen verantwortlichen Person (in der Regel des Geschäftsführers)
  • aktueller Auszug aus dem Fahreignungsregister (maximal drei Monate alt)
  • aktuelles Führungszeugnis (maximal drei Monate alt) 
  • Einzugsermächtigung für die Kfz-Steuer (SEPA-Lastschriftmandat)
  • Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister und Gewerbeanmeldung

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr berechnet sich nach dem Verwaltungsaufwand und beträgt mindestens 80,00 Euro. Es gilt die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Die Kosten für die Anfertigung der Kennzeichenschilder kommen zusätzlich hinzu.

Was sollte ich noch wissen?

Mit dem roten Händlerkennzeichen dürfen nur Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten durchgeführt werden. Im Rahmen dieser sind auch Fahrten zum Tanken und zur Außenreinigung möglich. Weiterhin sind Fahrten zur Reparatur oder Wartung erlaubt. Prüfungsfahrten sind hierbei nur vom Prüfungsort und zurück erlaubt oder müssen von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr durchgeführt werden. Alle Fahrten müssen im Rahmen des Geschäftsbetriebs erfolgen.

Zur erstmaligen Beantragung müssen Sie persönlich im Amt für öffentliche Sicherheit und Verkehr erscheinen.

Rechtsgrundlagen

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