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Pflanzliche Abfälle/Kompostierung

Informationen zum Verbrennen von pflanzlichen Abfällen aus Haushaltungen und Gärten


Um die Belästigungen mit Rauch, Ruß und Geruch zu vermeiden, ist im Land Brandenburg das Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus Haushaltungen und Gärten verboten. Dabei ist es gleichgültig, ob Gartenabfälle in einer Feuerschale, einem Fass oder sonstigen Behältnissen verbrannt werden sollen. Die entsprechenden Verbotsbestimmungen beziehen sich dabei auf frische pflanzliche Abfälle, die beseitigt werden sollen. Gelegentliche kleine Holzfeuer im Freien, deren Anlass nicht die Abfallbeseitigung ist, können genehmigungsfrei entzündet werden. Dabei gelten die folgenden Voraussetzungen: Eine Feuerschale beziehungsweise ein kleines Lagerfeuer bis zu einer Größe von 1x1 Meter kann gelegentlich mit stückigem lufttrockenem Holz bestückt werden. Das Holz sollte dafür circa zwei Jahre gelagert worden sein. Das Feuer darf nicht dazu dienen, dass man sich seines Strauch- und Baumschnitts entledigen will. Gefährdungen und Belästigungen sind zu vermeiden. Weitere Informationen dazu gibt es auf der Seite des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz.

Das kleine Lagerfeuer ist nicht mit Traditionsfeuern zu verwechseln. Der öffentliche Charakter ist ein wesentlicher Bestandteil des Brauchtums etwa bei Osterfeuern. Die Traditionsfeuer dürfen nicht für die Abfallbeseitigung missbraucht werden. Das Vorhaben muss rechtzeitig und schriftlich bei der jeweiligen Stadt-, Gemeinde- oder Amtsverwaltung angemeldet werden. Das Verbrennen von Abfällen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die entsprechend geahndet werden kann.

Umsetzung der Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung


Kompostierbare Abfälle aus Haushaltungen und pflanzliche Abfälle sind so zu entsorgen dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird und keine erheblichen Belästigungen der Nachbarschaft hervorgerufen werden. Prüfen Sie, ob auf Ihrem Grundstück die Möglichkeit zur Anlage eines Komposthaufens gegeben ist. Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle aus Haushaltungen und Gärten ist nicht zulässig. Ebenso ist das Verbringen in den Wald und der freien Landschaft unzulässig und führt zur Ordnungswidrigkeit.

Mehr Informationen finden Sie auch in folgenden Flyern:

Rechtsgrundlagen


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