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Abfälle sammeln und entsorgen

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Erlaubnisse für Kleinkläranlagen

Leistungsbeschreibung

Erfolgt die Entsorgung des häuslichen Abwassers in Siedlungsgebieten nicht über die zentrale Schmutzwasserkanalisation und über eine zentrale Kläranlage, muss das Abwasser in der Regel in eine abflusslose Sammelgrube eingeleitet und durch die entsorgungspflichtige Körperschaft ausgepumpt werden. Alternativ kann die Abwasserreinigung in einer mechanisch-biologischen Kleinkläranlage erfolgen und das gereinigte Abwasser in den Untergrund versickert oder in ein fließendes Gewässer eingeleitet werden.

Die untere Wasserbehörde des Landkreises muss vor Errichtung einer Kleinkläranlage eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilen, für die sie prüft, ob die Errichtung einer Kleinkläranlage aus wasserrechtlicher Sicht genehmigt werden kann. Insbesondere in Wasserschutzgebieten sind die Einsatzmöglichkeiten für Kleinkläranlagen eingeschränkt, hier sind die Vorgaben der Schutzgebietsverordnung zu beachten.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die für die Abwasserbeseitigung zuständige Gemeinde beziehungsweise der zuständige Abwasserverband muss der Errichtung einer Kleinkläranlage zustimmen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Beantragung einer Erlaubnis für eine Kleinkläranlage kann ein formloser Antrag oder das entsprechende Antragsformular an die untere Wasserbehörde genutzt werden, der folgende Angaben enthalten muss:
  • Eigentümer:in der Anlage, Gemarkung, Flur, Flurstück des Standortes
  • Anzahl der angeschlossenen Haushalte und Einwohner:innen, beziehungsweise der angeschlossenen Einrichtungen (Angaben entsprechend den Bemessungsgrundsätzen der DIN 4261)
  • Angaben über die Art der Kleinkläranlage einschließlich der Vorklärung (Fabrikat, Größe der Behälter, Prüfzeichen), bei Pflanzenbeeten Angaben zu den Abmessungen und Erläuterungen zur Funktionsweise, Grundriss und Schnittdarstellungen
  • Übersichtsplan im Maßstab etwa 1 : 10.000 (Ablichtung von Stadtplan oder Landkarte) mit eingetragenem Standort
  • Lageplan im Maßstab 1 : 500 mit Angaben zur Lage der Kleinkläranlage, des Leitungsverlaufs und der Einleitstelle (Oberflächengewässer oder Verrieselungsanlage) sowie Längsschnitt
  • Flurkarte mit Kennzeichnung der betroffenen Grundstücke
  • Angabe der im Umkreis von 50 Metern vorhandenen Trinkwasserbrunnen
  • Aussagen zur Sickerfähigkeit des Untergrundes und zum Grundwasserstand  (beispielsweise Baugrundgutachten, Schichtenverzeichnis, hydrogeologische Stellungnahme oder hydrogeologisches Gutachten – in Abstimmung mit der unteren Wasserbehörde bis zu einer Tiefe von 4 Metern)
  • Angaben über die  geplante Versickerungsanlage (zum Beispiel Länge und Anordnung der Sickerstränge, Größe der Sickermulde)
  • Stellungnahme des zuständigen Abwasserzweckverbandes über die Befreiung vom Anschluss an die öffentliche Abwasserkanalisation (Vorgabe im Formular enthalten)
  • Bei Einleitung in ein Oberflächengewässer ist die Stellungnahme des Gewässerunterhaltungspflichtigen beizulegen. Die Unterhaltungspflicht für die Oberflächengewässer liegt in den meisten Fällen beim zuständigen Wasser- und Bodenverband.
  • Bei Mitbenutzung fremder Grundstücke für die Abwasserentsorgung (durch Leitungen, Einleitstelle oder ähnliches) ist die Zustimmung aller betroffenen Grundstückseigentümer einzuholen und vorzulegen (eventuell Eintrag einer Grunddienstbarkeit in das entsprechende Grundbuch).
  • schematische Darstellung der vorhandenen Anlage mit Bemaßungen, Inhaltsangaben der einzelnen Kammern, Materialangaben, Baujahr, Einbauten (vorhandene und nachzurüstende)
  • Protokoll der Dichtheitsprüfung der vorhandenen Grube
Bei der Nachrüstung vorhandener Mehrkammer- oder Sammelgruben  sind außerdem weitere Unterlagen erforderlich:
  • schematische Darstellung der vorhandenen Anlage mit Bemaßungen, Inhaltsangaben der einzelnen Kammern, Materialangaben, Baujahr, Einbauten (vorhandene und nachzurüstende)
  • Protokoll der Dichtheitsprüfung der vorhandenen Grube

Welche Gebühren fallen an?

Für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis und die Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht fallen Gebühren von insgesamt 217 Euro an.

Was sollte ich noch wissen?

Es ist die Richtlinie über den Einsatz von Kleinkläranlagen des Landes Brandenburg vom 28. März 2003 zu beachten.

Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Schmutzwasserkanalisation wird in der Regel nur dann ausgesprochen, wenn die zuständige Gemeinde oder der zuständige Abwasserverband den Anschluss an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation für mindestens zehn Jahre nicht vornehmen wird.

Rechtsgrundlagen

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