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26.01.2023

Angebotspflicht für Mehrwegverpackungen ab dem 01. Januar

Die besten Abfälle sind die, die gar nicht entstehen. Trotzdem werden jährlich Milliarden an To-go-Verpackungen für Essen und Getränke weggeworfen. Durch die Wiederverwendung von Mehrwegverpackungen hingegen werden Ressourcen geschont, Energie eingespart und so das Klima geschützt.
Mit der Änderung des Verpackungsgesetzes (VerpackG2) müssen nun Restaurants, Kantinen, Cafés etc. für den Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken eine Mehrwegverpackung als Alternative zu den Einwegverpackungen anbieten.
Auch der Lebensmittelhandel (Supermärkte, Bäckereien, Fleischereien) ist verpflichtet für verzehrfertige Speisen und Getränke eine Mehrwegverpackung anzubieten. Ausschlaggebend ist, dass die Lebensmittel auf Wunsch des Kunden vor Ort individuell zur Mitnahme verpackt werden müssen, wie z.B. an der Salatbar bzw. Frischetheke.
Gastronomie und Handel dürfen Mehrwegverpackungen nicht zu schlechteren Bedingungen anbieten und sie sind zur Rücknahme der Behälter verpflichtet. Es darf eine Pfandgebühr für die Mehrwegbehältnisse erhoben werden.
Kleinere Betriebe sind von der Mehrwegangebotspflicht ausgenommen (weniger als 5 Angestellte, einer Verkaufsfläche unter 80 m²). Als Ersatzleistung muss jedoch die Möglichkeit angeboten werden, dass Kunden eigene Mehrwegbehältnisse zum Befüllen mitbringen können.

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