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Grundstücksanschluss an die Abfallentsorgung (vorübergehend genutzte Objekte)

Leistungsbeschreibung

Der Landkreis Ostprignitz-Ruppin ist als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für den Anschluss von Feriengrundstücken, Gartengrundstücken, Erholungs- und Wochenendgrundstücken an die öffentliche Abfallentsorgung zuständig. Eigentümer:innen oder Pächter:innen solcher Grundstücke, die nicht ständig bewohnt und nur zum zeitweiligen Aufenthalt bestimmt sind (sogenannte vorübergehend genutzte Objekte) und auf denen Abfall anfallen kann, sind verpflichtet, ihr Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen. Kleingartenanlagen nach Bundeskleingartengesetz oder ähnliche Anlagen sind vom Anschlusszwang ausgenommen, können sich aber freiwillig an die Abfallentsorgung anschließen.

Der Anschluss erfolgt in der Regel mittels eines Restabfallbehälters. Weiterhin besteht die Möglichkeit, eine Blaue Tonne (für Papier, Pappe und Kartonagen), eine Gelbe Tonne (für Leichtverpackungen aus Metall, Kunststoff, und Verbundstoffen) und/oder einen Bioabfallbehälter zu beantragen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Das Objekt muss vorübergehend benutzt werden und darf nicht ganzjährig bewohnt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag auf Bereitstellung, Abholung oder Tausch eines Abfallbehälters (oder formloser Antrag gleichen Inhalts)
  • Antragstellung ist per Mail, Fax oder Post möglich
  • bei Erwerb oder Verkauf eines Grundstücks ist dem Antrag ein Grundstückseigentumsnachweis (Kopie Grundbuchauszug oder Kopie Notarvertrag) beizufügen. Bei einem Pachtverhältnis ist die Kopie des Pachtvertrages einzureichen. Vollständige Grundstücks- und Eigentümer:innenangaben, bestenfalls auch die Angabe der Objektnummer, erleichtern die Zuordnung und können die Antragsbearbeitung beschleunigen

Welche Gebühren fallen an?

Die Abfallgebühr setzt sich aus der Behälteranschlussgebühr, dem Grundbetrag und der Entleerungsgebühr zusammen. Die Behälteranschlussgebühr und der Grundbetrag werden nach der Anzahl und der Größe der auf dem Grundstück zugelassenen Restabfallbehälter erhoben. Die Bemessung des bereitgestellten Volumens der Restabfallbehälter erfolgt entsprechend der Anzahl der Personen, die auf dem Grundstück gemeldet sind, wobei ein Volumen von zehn Litern pro Woche und Person unter Berücksichtigung eines 14-tägigen Entleerungsrhythmus zugrunde gelegt wird.

Die Berechnung der Leerungsgebühr richtet sich nach der Anzahl und Größe der Restabfallbehälter sowie der Häufigkeit der Leerungen. Grundsätzlich werden mindestens vier Leerungen jährlich zugrunde gelegt. Dieses gilt auch, wenn tatsächlich weniger Leerungen stattfinden. Beim Bioabfallbehälter werden nur die tatsächlichen Leerungen je Behältergröße abgerechnet.

Alle aktuellen Gebührensätze sind in der Abfallgebührenübersicht aufgeführt.

Was sollte ich noch wissen?

Gebührenermäßigung
Sie haben die Möglichkeit, eine Ermäßigung für vorübergehend genutzte Objekte zu beantragen. Die Ermäßigung beinhaltet die Reduzierung der Behälteranschlussgebühr um 50 Prozent und die Reduzierung der Mindestentleerungen von vier auf zwei. Der Antrag ist formlos oder mit der unter Dokumente verlinken Antragsvorlage durch den/die Eigentümer:in/Pächter:in zu stellen.

Gemeinsam genutzte Abfallbehälter
Es besteht auch die Möglichkeit, eine Entsorgungsgemeinschaft mit unmittelbar benachbarten Grundstücken zu beantragen. Maximal drei Grundstücke können sich an einen Restabfallbehälter mit einem Behältervolumen von 60 Liter anschließen. Darüber hinaus können sich auch mehr Grundstücke zusammenschließen, dann wird je nach Anzahl der Grundstücke ein festgelegtes Behältervolumen bereitgestellt. Die Entsorgungsgemeinschaft muss mit einem formlosen Schreiben beantragt werden, das Folgendes beinhaltet: Angaben zu den Grundstücken (Ort, Straße und Hausnummer), Angaben der Grundstückseigentümer:innen (Anschrift), Erklärung, dass der vorgehaltene Abfallbehälter bei regelmäßiger Entleerung ausreicht, um die auf den Grundstücken anfallenden Restabfälle ordnungsgemäß entsorgen zu können, Empfänger:in des Abfallgebührenbescheides, Unterschrift der antragstellenden Personen.

Rechtsgrundlagen

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