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Beistandschaften

Nr. 51

Leistungsbeschreibung

Liegt dem Standesamt bei der Geburt eines unehelichen Kindes keine Vaterschaftsanerkennung vor oder muss nach Trennung bzw. Ehescheidung eine Vaterschaft zur Geltendmachung des Kindesunterhalts festgestellt werden, unterstützt das Amt für Familien und Soziales Mutter und Kind im Rahmen einer Beistandschaft bei Vaterschaftsfeststellungen. 

Darüber hinaus erhalten hauptbetreuende Elternteile minderjähriger Kinder und junge Volljährige bis zum vollendeten 21. Lebensjahr umfassende Beratung und Unterstützung in Unterhaltsangelegenheiten. Einen Antrag auf Beistandschaft können Sie stellen, wenn Sie von dem anderen Elternteil getrennt leben und das Kind in Ihrem Haushalt lebt. 

Zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen vertreten Beiständinnen und Beistände die Rechte des Kindes auch in gerichtlichen Prozessen. Zudem werden im Amt für Familien und Soziales Urkunden zur Vaterschaftsanerkennung, Negativbescheinigungen als Bestätigung für das alleinige Sorgerecht und die Sorgeerklärung für ein gemeinsames Sorgerecht nicht verheirateter Eltern ausgestellt.

Welche Voraussetzung müssen erfüllt sein?

Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn

  • Ihr Kind minderjährig ist und
  • Sie von dem anderen Elternteil getrennt leben und das alleinige Sorgerecht ausüben oder
  • Sie die gemeinsame Sorge mit anderen Elternteil ausüben und das Kind bei Ihnen lebt.

Bitte beachten Sie, dass eine Beurkundung nur nach vorheriger Terminvereinbarung mit den zuständigen Mitarbeiter:innen möglich ist.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Wir stellen Ihnen hier und in der Randspalte dieser Webseite drei PDF-Antragsvorlagen zur Verfügung. 

Bitte prüfen Sie Ihren Antrag vor dem Einreichen auf Vollständigkeit. Reichen Sie bitte mit dem Hauptantrag auf Beistandschaft auch folgende Unterlagen ein:

  • Vollstreckbare Ausfertigung der aktuellen Unterhaltsverpflichtung (Urkunde, Vergleich, Beschluss oder Urteil) im Original
  • Geburtsurkunde des Kindes (möglichst mit Angabe des Vaters) als Kopie
  • Vaterschaftsanerkennung bzw. Scheidungsurteil als Kopie
  • Personalausweis des Antragstellers als Kopie
  • aktuelle Meldebescheinigung als Kopie
  • Angaben zum Unterhaltspflichtigen (Name, Vorname, Geburtsdatum/-ort, letzte bekannte Anschrift) als Kopie
  • Aufstellung über bestehende Unterhaltsrückstände (Zeitraum, Beträge) als Kopie

Welche Gebühren fallen an?

Für die Bearbeitung der Anträge werden keine Gebühren erhoben. Für die Ausstellung einer Urkunde werden 24,00 Euro berechnet. Wünschen Sie die Zustellung einer ausgestellten Urkunde über den Postweg, berechnen wir weitere 2,74 Euro Portogebühren. 

Was sollte ich noch wissen?

Beiständ*innen vertreten die Rechte des minderjährigen Kindes in Bezug auf die Vaterschaftsfeststellung und die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Es erfolgt keine Trennungs- oder Scheidungsberatung für die Elternpaare mit minderjährigen Kindern. Die Staatsangehörigkeit ist für die Beistandschaft ohne Bedeutung. 

Rechtsgrundlagen

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