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Unterhaltsvorschuss

Nr. 51

Leistungsbeschreibung

Alleinerziehende können Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) beantragen, wenn das andere Elternteil keinen, nur teilweisen oder unregelmäßigen Unterhalt zahlt. Der Unterhaltsvorschuss entlastet Alleinerziehende oder Elternteile mit überwiegender Erziehungsverantwortung, übernimmt aber nicht die Verantwortung des unterhaltspflichtigen und daher zur Rückzahlung des Vorschusses verpflichteten Elternteils. 

Darüber hinaus kann Unterhaltsvorschuss auch für Kinder mit noch ungeklärter Vaterschaft ausgezahlt werden, vorausgesetzt die antragstellende Person wirkt bei der Feststellung der Vaterschaft aktiv mit. Auch Alleinerziehende aus anderen EU-Staaten und der Schweiz können Unterhaltsvorschuss beantragen, wenn sich ihr ständiger Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland befindet. Für Ausländer:innen aus anderen Staaten gelten besondere Voraussetzungen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss liegt vor, wenn Ihr Kind:

  • noch nicht volljährig (18 Jahre) ist,
  • bei Ihnen in Deutschland lebt und
  • keinen oder nicht ausreichenden Unterhalt vom anderen Elternteil erhält.

Nach Vollendung des 12. Lebensjahres hat Ihr Kind den Anspruch nur dann, wenn eine der folgenden Bedingungen zutrifft:

  • Sie oder Ihr Kind erhalten kein Arbeitslosend II
  • Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden
  • Sie erhalten ein Brutto-Monatseinkommen von min. 600,00 € und ergänzend Arbeitslosengeld II

Welche Unterlagen werden benötigt

Bitte verwenden Sie zur Antragstellung die PDF-Antragsvorlage. Diese finden Sie nachfolgend und in der Randspalte dieser Internetseite.

Beachten Sie die im Antrag genannten weiteren erforderlichen Unterlagen je nach Sachlage. 

Welche Gebühren fallen an?

Für die Bearbeitung des Antrags auf Unterhaltsvorschuss werden keine Gebühren erhoben. Beachten Sie aber gegebenenfalls Versandgebühren im Falle der postalischen Zustellung des Antrags. 

Was sollte ich noch wissen?

Die monatlich gewährte Unterhaltsvorschussleistung orientiert sich am Alter des Kindes, der Höhe des Mindestunterhaltes und des staatlichen Kindergeldes. Unterhaltsvorschuss ist eine vorrangige Leistung vor ALG II-Leistungen. Der Leistungsbeginn richtet sich nach der Antragstellung und kann gegebenenfalls rückwirkend für einen Monat gewährt werden. 

Das Recht auf Unterhaltsvorschuss gilt uneingeschränkt bei freizügigkeitsberechtigten Eltern mit anderer Staatsangehörigkeit. Halten sich ausländische Alleinerziehende in der Bundesrepublik nur zum Zwecke der Aus- und Weiterbildung auf, können sie keinen Unterhaltsvorschuss erhalten. Gleiches gilt für Personen im Asylverfahren mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung.

Weitere Informationen über die Zahlung von Unterhaltsvorschuss finden Sie in der Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend:

Der Unterhaltsvorschuss - Eine Hilfe für Alleinerziehende und ihre Kinder

Rechtsgrundlagen

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