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Hilfen zur Pflege

Nr. 50

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie im Alltag Hilfe und Pflege benötigen, weil sie z. B. auf Grund Ihres Alters, körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht selbstständig für sich sorgen können, dann sind Sie häufig auch auf Leistungen von Dritten angewiesen. Zu diesen Leistungen zählen z. B. häusliche Pflegedienste oder Hilfen in Pflegeheimen. In den meisten Fällen übernimmt Ihre Pflegeversicherung einen Pauschalbetrag der anfallenden Kosten. Sollte dieser Betrag nicht ausreichen, um die Gesamtausgaben der Leistung abzudecken, müssen Sie einen entsprechenden Eigenanteil leisten.

Sind Sie nicht pflegeversichert oder verfügen Sie oder Ihr:e Partner:in nicht über ausreichende Einkünfte oder über Vermögen, um die anfallenden Kosten für die Pflegeleistungen aufzubringen, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Sozialhilfe in Form von Hilfe zur Pflege. Sie können einen Antrag auf Hilfe zur Pflege beim Sachgebiet Soziale Leistungen stellen.

Ziel der Hilfe zur Pflege ist es pflegebedürftigen Personen finanzielle Unterstützung für notwendige Pflegemaßnahmen zu leisten, wenn diese nicht selbst dazu in der Lage sind.

Für eine Erstberatung können Sie gerne persönlich Kontakt mit unserer Bürger:innenberatung aufnehmen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Ein Anspruch auf Hilfe zur Pflegen liegt vor, wenn die folgenden Punkte zutreffen:

  • Fähigkeiten und Selbstständigkeit einer Person sind durch körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastbarkeit eingeschränkt.
  • Leistungen anderer Versicherungen wie z. B. Pflegeversicherung oder private Pflegezusatzversicherung decken die entstehenden Kosten für Pflege nicht bzw. nicht ganz ab.
  • Die eigenen Mittel und die der Verwandten (1. oder 2. Grad) genügen nicht bzw. nicht ganz um die Kosten der Pflegeleistung/en abzudecken.
  • Das Ausmaß der Pflegebedürftigkeit wurde festgestellt und konnte in den gesetzlich vorgegebenen Pflegegraden 1 – 5 eingeordnet werden  

Leistungen können aber nur dann gewährt werden, wenn Sie die Einkommens-/Vermögensgrenzen nicht überschreiten. Das Sachgebiet soziale Leistungen prüft, ob Sie diese Grenzen einhalten.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag auf Sozialhilfe – Hilfe zur Pflege
  • Vermögenserklärung zum Antrag auf Sozialhilfe – Hilfe zur Pflege
  • Schwerbehindertenausweis
  • Bescheide vorrangiger Leistungsträger (Pflegeversicherung, Pflegezusatzversicherung etc.)
  • Verträge mit Leistungserbringern (Pflegedienst, stationäre Pflegeeinrichtung)
  • ggf. Vollmacht, Betreuerausweis
  • ggf. weitere Unterlagen

Welche Gebühren fallen an?

Es werden keine Gebühren erhoben.

Was sollt ich sonst noch wissen?

Es können finanzielle Unterstützungen für Leistungen der Hilfe zur Pflege entsprechend des Pflegegrades gewährt werden. Nachfolgend eine Auflistungen der bezuschussten Leistungen entsprechend des Pflegegrades.

Förderfähige Leistungen bei Pflegegrad 1:

  • Pflegehilfsmittel
  • Verbesserung des Wohnumfelds
  • Entlastungsbetrag i.H.v.125,00 €/Monat für häusliche ambulante Pflege

Förderfähige Leistungen bei Pflegegrad 2 - 5:

  • Häusliche Pflege (Pflegegeld, Pflegesachleistungen etc.)
  • Teilstationäre Pflege (Tages oder Nachtpflege in Einrichtung)
  • Vollstationäre Pflege (Unterbringung und Versorgung in einer Pflegeeinrichtung)
  • Kurzzeitpflege (vorübergehende Pflege in einer Einrichtung)
  • Entlastungsbetrag i.H.v. 125,00 €/Monat für häusliche ambulante Pflege
  • Sterbebegleitung (Hospiz etc.)

Rechtsgrundlagen

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