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Erstuntersuchung für Einschüler

Nr. 53

Leistungsbeschreibung

Bevor Kinder in die Schule gehen dürfen und einen neuen Lebensabschnitt beginnen, ist es für alle Einschüler gesetzlich vorgeschrieben an einer schulärztlichen Untersuchung teilzunehmen. Diese Untersuchungen finden vor der Einschulung statt und werden vom Kinder- und jugendärztlichen Dienst des Landkreises Ostprignitz-Ruppin durchgeführt.

Im Rahmen dieser Einschulungsuntersuchungen werden Testungen zur Sprache, Motorik (Bewegung) und zum Wissensstand durchgeführt, mit denen dann eine Einschätzung des Entwicklungsstands eines Kindes möglich ist. Anhand der Testergebnisse kann festgestellt werden, ob ein Kind in seiner Entwicklung den Anforderungen der Schule gewachsen ist oder ob den zu erwartenden Leistungsanforderungen gesundheitliche Schäden oder Störungen entgegenstehen, die einer  zusätzlichen medizinischen, pädagogischen und/oder psychologischen Hilfe bedürfen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Ihr Kind ist mindestens 5 Jahre alt und muss bei einer Grundschule angemeldet worden sein.  

Welche Unterlagen werden benötigt?

Zur Einschulungsuntersuchung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Vorsorgeheft
  • Impfausweis des Kindes
  • ausgefüllter Elternfragebogen des Gesundheitsamtes
  • ggf. medizinische Befundberichte
  • ggf. weitere Bescheinigungen für körperliche/ seelische Einschränkungen (z.B.: Schwerbehindertenausweis, Herzpass etc.)
  • ggf. Hilfsmittel (z.B. Brille, Hörgeräte etc.)

Welche Gebühren fallen an?

Es werden keine Gebühren erhoben.

Was sollte ich noch wissen?

Beginn der Schulpflicht

Die Schulpflicht beginnt am 01.August, wenn ein Kind bis spätestens zum 30. September desselben Kalenderjahres sechs Jahre alt wird.

Einschulung mit 5 Jahren

Kinder, die in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 31. Dezember sechs Jahre alt werden und für die noch nicht die Schulpflicht gilt, können nur auf Antrag der Eltern im gleichen Kalenderjahr eingeschult werden.

Weitere Informationen erhalten Sie beim Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS).

Rechtsgrundlage

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