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Eingliederungshilfe für Menschen mit einer Behinderung

Nr. 50

Leistungsbeschreibung

Wenn es Ihnen auf Grund einer vorhandenen oder Sie bedrohenden wesentlichen Behinderung nicht möglich ist am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen und Sie auf staatliche Sozialhilfe angewiesen sind, können Sie einen Antrag auf Unterstützungsleistungen für Maßnahmen der Eingliederungshilfe beim Sachgebiet soziale Leistungen des Landkreises Ostprignitz-Ruppin stellen.

Nach Feststellung ihres Leistungsanspruchs auf Eingliederungshilfe und Entwicklung eines Gesamtplans für ihre Eingliederung können Ihnen Leistungen für die Teilnahme an Maßnahmen gewährt werden, die Ihnen z. B. den Einstieg in das gesellschaftliche Leben, die Ausübung eines angemessenen Berufs oder einer Tätigkeit ermöglichen bzw. erleichtern.

Für eine Erstberatung können Sie gerne persönlich Kontakt mit unserer Bürger:innenberatung aufnehmen.

Ziel der Eingliederungshilfe ist es eine drohende Behinderung von Ihnen abzuwenden, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen bzw. zu mildern, Sie in die Gesellschaft einzugliedern und in die Lage zu versetzen ein möglichst selbstständiges sowie selbstbestimmtes Leben zu führen.

Das Koordinierungszentrum der Eingliederungshilfe des Gesundheitsamtes Ostprignitz-Ruppin steht Ihnen bei diesem Prozess gerne beratend und begleitend zur Seite. Nehmen Sie einfach persönlichen Kontakt zu den Mitarbeitenden auf.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Da der Anspruch auf Eingliederungshilfe erst nachrangig besteht, sollten Sie zuerst bei Ihrer Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung sowie der Agentur für Arbeit anfragen, ob diese Ihnen Leistungen bewilligen können. Alle Reha-Träger arbeiten zusammen, um flexibel auf die Interessen eines leistungsberechtigten Menschen eingehen zu können. Ihren Antrag können Sie daher bei einem sich in Ihrer Nähe befindenden Träger aus (“Leistungen wie aus einer Hand“).

Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe liegt vor, wenn Sie an:

  • einer länger als 6 Monate andauernden körperlich wesentlichen Behinderung (z. B.  Blindheit oder Gehörlosigkeit) oder
  • geistig wesentlichen Behinderung oder
  • seelisch wesentlichen Behinderung (z. B. Psychose oder Suchtkrankheit) leiden oder
  • von einer Behinderung bedroht sind und diese ärztlich bescheinigen können.

Leistungen können aber nur dann gewährt werden, wenn Sie die Einkommens-/Vermögensgrenzen nicht überschreiten. Das Sachgebiet Leistungen prüft, ob Sie diese Grenzen einhalten.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag auf Eingliederungshilfe
  • Schweigepflichtentbindung
  • Negativauskünfte vorrangiger Leistungsträger (z. B. Agentur für Arbeit)
  • Schwerbehindertenausweis
  • ggf.weitere Unterlagen

Welche Gebühren fallen an?

Es werden keine Gebühren erhoben.

Was sollte ich sonst noch wissen?

Wenn Sie über monatliche Einkünfte (z. B. Arbeitseinkommen oder Renten) verfügen, kann es im Einzelfall dazu kommen, dass Sie zu einem monatlichen Beitrag zur Eingliederungshilfe herangezogen werden. Auch hier erfolgt die entsprechende Prüfung im Sachgebiet Leistungen.

Die bewilligte Unterstützungsleistung ist abhängig von der Art der Behinderung, dem Alter und den persönlichen Lebensumständen bzw. Bedarfen. Folgende Maßnahmen der Eingliederungshilfe werden geleistet:

Wenn Sie einen Anspruch auf Eingliederungshilfe haben, können Sie die Leistungen auch als Geldbetrag ausgezahlt bekommen, um so selbstständig die notwendigen Maßnahmen zu organisieren und zu bezahlen.

Rechtsgrundlagen

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