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Genehmigung von Sperrungen der freien Landschaft

Leistungsbeschreibung

Jeder darf in der freien Landschaft private Wege, Pfade, Feldraine, Heide-, Öd und Brachflächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr betreten. Landwirtschaftliche Nutzflächen dürfen hingegen nur außerhalb der Nutzzeit, das ist die Zeit zwischen der Saat oder Bestellung und der Ernte, betreten werden. Bei Grünland gilt als Nutzzeit die Zeit des Aufwuchses.

Im Einzelfall kann der/die Grundstückseigentümer:in oder der/die jeweilige Nutzungsberechtigte, wenn berechtigte Interessen bestehen, das Betreten von Privatwegen und anderen Flächen in der freien Natur einschränken oder verwehren, sie also sperren lassen. Wer dies beabsichtigt, benötigt dazu die Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Eine Sperrung ist nur möglich, wenn die zulässige Nutzung der Fläche oder des Weges durch das normalerweise geltende allgemeine Betretungsrecht unzumutbar behindert, eingeschränkt wird oder zu erheblichen Schäden führt.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es wird ein formloser Antrag mit folgenden Angaben benötigt:

  • Übersichtsplan

  • Lageplan mit Gemarkung, Flur, Flurstück sowie Nachweis der Nutzungsberechtigung oder Eigentumsnachweis für die beantragte Fläche

  • Größe der beantragten Fläche

  • Begründung für die Sperrung

Welche Gebühren fallen an?

Die Erteilung einer Genehmigung ist kostenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz in der aktuell gültigen Fassung und kann mindestens  30 Euro bis höchstens 3.000 Euro betragen. Die tatsächliche Höhe der Kosten richtet sich nach dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg.

Was sollte ich noch wissen?

Eine Genehmigung von Sperrungen in der freien Landschaft wird nur widerruflich oder zeitlich befristet erteilt. Aus wichtigen Gründen des Naturschutzes kann die untere Naturschutzbehörde eine Fläche oder einen Weg auch von Amts wegen sperren.

Sollte zudem von der gewünschten Sperrung Wald betroffen sein, findet das Waldgesetz des Landes Brandenburg Anwendung. Dementsprechend setzen Sie sich bitte mit dem Landesbetrieb Forst Brandenburg in Verbindung.

Rechtsgrundlagen

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