Sprungziele
Seiteninhalt

Dienstleistungen

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Akteneinsicht in abgeschlossene bauaufsichtliche Verfahren

Leistungsbeschreibung

Berechtigte Personen können bei der Bauaufsicht des Landkreises die Einsicht in Bauunterlagen von abgeschlossenen bauaufsichtlichen Verfahren beantragen.

Welche Voraussetzungen sollten erfüllt sein?

Der Antrag auf Akteneinsicht richtet sich in der Regel nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) des Landes Brandenburg. Gemäß Paragraf 1 des AIG hat jede:r nach Maßgabe dieses Gesetzes das Recht auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen nach den Paragrafen 4 und 5 AIG dem entgegenstehen.

Ein Anspruch auf Überlassung der Akten besteht jedoch nicht. Die Akteneinsicht findet – nach positiver Entscheidung über den Antrag und nach  vorheriger Terminabsprache – in den Räumen der Bauaufsicht statt. Eine Akteneinsicht ohne vorherige Absprache kann nicht gewährt werden.Die Bauaufsichtsbehörde kann der antragstellenden Person auf Wunsch  auch kostenpflichtig Kopien zusenden, beziehungsweise elektronische Dateien überlassen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für einen Antrag auf Akteneinsicht in abgeschlossene bauaufsichtliche Verfahren muss das entsprechende Formular ausgefüllt und bei der Bauaufsicht des Landkreises eingereicht werden.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Prüfung des Antrages, einschließlich der Anfertigung von Fotokopien beziehungsweise der Überlassung elektronischer Dateien, werden Gebühren und Auslagen nach der Allgemeinen Verwaltungskostensatzung des Landkreises Ostprignitz-Ruppin in der derzeit geltenden Fassung erhoben. Die festzusetzende Verwaltungsgebühr richtet sich im Einzelfall nach dem jeweiligen Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Amtshandlung für den/die Antragsteller:in.

Was sollte ich noch wissen?

Wer als Berechtigte:r Einsicht in laufende, noch nicht abgeschlossene Vorgänge nehmen möchte, muss sich an die jeweilige Sachbearbeiter:in wenden.

Rechtsgrundlagen

Seite zurück Nach oben