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Anzeige Kleine Öllager - Heizölanlagen, kleine Tankstellen

Leistungsbeschreibung

Der Umgang und insbesondere die Lagerung von Flüssigkeiten und festen Stoffen in Gebäuden oder auf Freiflächen müssen jederzeit so erfolgen, dass die Stoffe nicht in ein Oberflächengewässer oder das Grundwasser gelangen und diese schädigen können. Die regelkonforme Lagerung wird von der unteren Wasserbehörde des Landkreises geprüft.  

Die Errichtung, die Änderung sowie die Stilllegung von sogenannten kleinen Öllagern, die häufig als Heizöllager für entsprechende Heizungsanlagen dienen, müssen der unteren Wasserbehörde sechs Wochen vorher angezeigt werden. Gleiches gilt für die Errichtung, Änderung oder Stilllegung von kleinen Tankstellen, deren Lagervolumen 10.000 Liter (zehn Kubikmeter) nicht überschreitet und in denen jährlich nicht mehr als 40.000 Liter (40 Kubikmeter) Diesel oder Heizöl abgefüllt werden.

Um die Heizungsanlage selbst kümmern sich die von den Eigentümern beauftragten Heizungsbauer:innen und der Bezirksschornsteinfeger:innen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Das jeweilige kleine Öllager oder die kleine Tankstelle dürfen nicht innerhalb der Schutzzonen I und II von festgesetzten Wasserschutzgebieten errichtet werden.

Unterirdische Lageranlagen sind grundsätzlich baugenehmigungspflichtig.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Anzeige für die Errichtung, Änderung oder Stilllegung eines kleinen Öllagers oder einer kleinen Tankstelle kann mit dem ausgefüllten Anzeigeformular vorgenommen werden.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Bearbeitung der Anzeige werden Gebühren in Höhe von 102 Euro erhoben.

Was sollte ich noch wissen?

Oberirdische Lageranlagen (Heizölanlagen oder kleine Tankstellen) ab einem Lagervolumen von mehr als einem Kubikmeter (1.000 Liter) sind durch eine sachverständige Person auf den ordnungsgemäßen Zustand prüfen zu lassen: 

  • vor Inbetriebnahme und nach einer wesentlichen Änderung,

  • wiederkehrend alle fünf Jahre, wenn sie sich in der Trinkwasserschutzzone III/A oder in einem Überschwemmungsgebiet befinden,

  • vor Stilllegung, wenn sie sich in der Trinkwasserschutzzone III/A oder in einem Überschwemmungsgebiet befinden.

Unterirdische Anlagen und oberirdische Anlagen ab einem Lagervolumen von mehr als einem Kubikmeter (1.000 Liter) dürfen nur von Fachbetrieben, die durch eine Sachverständigenorganisation zertifiziert wurden, errichtet, instandgesetzt, gereinigt und stillgelegt werden. Unterirdische Anlagen sind unabhängig von ihrem Lagervolumen durch eine sachverständige Person auf den ordnungsgemäßen Zustand prüfen zu lassen:

  • vor ihrer Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung und vor Stilllegung

  • wiederkehrend alle fünf Jahre

  • wiederkehrend alle 30 Monate bei Lage in der Trinkwasserschutzzone III/A und in Überschwemmungsgebieten

Rechtsgrundlagen

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