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Anzeige des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen

Leistungsbeschreibung

Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen betrifft private Haushalte, Gewerbe- und Landwirtschaftsbetriebe sowie öffentliche Einrichtungen. Er umfasst das Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe. Als wassergefährdend gelten alle flüssigen, festen und gasförmigen Stoffe, die nachhaltig die Beschaffenheit des Wassers (Oberflächen- und Grundwasser) verändern, zum Beispiel Benzin, Heizöl, Säuren, Lacke und Farben sowie landwirtschaftliche Abprodukte, wie Jauche, Gülle und Silagesickersaft.

Die Errichtung oder eine wesentliche Änderung einer prüfpflichtigen Anlage muss der unteren Wasserbehörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich angezeigt werden.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Der Umgang, die Ab- oder Umfüllung und insbesondere die Lagerung von Flüssigkeiten und festen Stoffen in Gebäuden oder auf Freiflächen müssen jederzeit so erfolgen, dass die Stoffe nicht in ein Oberflächengewässer oder das Grundwasser gelangen und dieses schädigen können. Die Anlagen müssen unter anderem flüssigkeitsdicht und standsicher sein und dürfen nicht innerhalb der Schutzzonen I und II von festgesetzten Wasserschutzgebieten errichtet werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Anzeige des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen bei der unteren Wasserbehörde kann mit dem ausgefüllten Anzeigeformular vorgenommen werden. Diesem sind aussagefähige Lage- und Bauwerkspläne beizufügen.

Welche Gebühren fallen an?

Die für die Bearbeitung der Anzeige zu erhebenden Gebühren sind entsprechend der Gebührenordnung Umwelt (GebOUmwelt) abhängig von der Gefährdungsstufe der angezeigten Anlage festgelegt. Für die Gefährdungsstufe A sind beispielsweise 100 bis 300 Euro und für die Gefährdungsstufe D sind 400 bis 2000 Euro zu entrichten.

Für die Anzeige einer Anlage zum Lagern oder Abfüllen von Jauche, Gülle oder Silagesickersäften sowie für sonstige Anlagen zum Umgang mit allgemein wassergefährdenden Stoffen wird eine Bearbeitungsgebühr von 100 bis 2000 Euro erhoben.

Was sollte ich noch wissen?

Ist für die Errichtung oder Änderung der Anlage eine Baugenehmigung oder eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) erforderlich, wird die untere Wasserbehörde im Zuge dieses Genehmigungsverfahrens beteiligt. Eine separate Anzeige zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bei der unteren Wasserbehörde ist dann nicht erforderlich.

Der Betreiber einer Anlage ist für den ordnungsgemäßen Betrieb selbst verantwortlich.

Anlagen mit erhöhtem Risikopotenzial müssen von externen Sachverständigen regelmäßig überprüft werden, so dass sichergestellt wird, dass die Anlagen nach menschlichem Ermessen störungsfrei betrieben werden. Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 1, 2 (AwSV) regelt die Voraussetzung zur Anerkennung von Sachverständigenorganisationen, die diese Anlagen prüfen und legt bestimmte Mindestanforderungen fest, die deren Prüfer:innen erfüllen müssen.

Sicherheitstechnisch bedeutsame Arbeiten an den Anlagen dürfen nur von Fachbetrieben durchgeführt werden, die entweder von den Sachverständigenorganisationen oder von Güte- und Überwachungsgemeinschaften überwacht werden.

Rechtsgrundlagen

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