Sprungziele
Seiteninhalt

Dienstleistungen

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Ausnahme vom Bauverbot an Gewässern und Uferzonen

Leistungsbeschreibung

An Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als einem Hektar im Abstand von 50 Metern von der Uferlinie dürfen im Außenbereich aufgrund des Bundesnaturschutzgesetzes keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich verändert werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die untere Naturschutzbehörde aber von diesem Verbot eine Ausnahme oder eine Befreiung erteilen.

Jede Person, die beabsichtigt, an einem solchen Gewässer eine bauliche Anlage zu errichten oder wesentlich zu verändern, muss dementsprechend einen Antrag auf Ausnahme beziehungsweise Befreiung von dem Verbot bei der unteren Naturschutzbehörde einreichen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Solch eine Ausnahmegenehmigung vom Bauverbot kann zugelassen werden, wenn die durch die bauliche Anlage entstehende Beeinträchtigung des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes, insbesondere im Hinblick auf die Funktion der Gewässer und deren Uferzonen, nur geringfügig sind oder dies durch entsprechende Maßnahmen sichergestellt werden kann. Auch aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, inklusive sozialer oder wirtschaftlicher Aspekte, kann eine Ausnahme notwendig sein.

Diese Gründe können auch für die Erteilung einer Befreiung vom Bauverbot an Gewässern und Uferzonen gelten. Eine Befreiung kann ebenfalls erteilt werden, wenn die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Erteilung einer Ausnahme oder einer Befreiung von dem Bauverbot ist ein formloser Antrag mit folgenden Angaben nötig:
  • Bezeichnung des Gewässers
  • Übersichtsplan auf einer topografischen Karte
  • Lageplan mit Darstellung der geplanten Maßnahme
  • Angabe Gemarkung, Flur und Flurstück
  • Flurstückskarte mit Eintragung der betroffenen Fläche
  • Nachweis der Nutzungsberechtigung oder ein Eigentumsnachweis
  • Größe der beantragten Fläche
  • Begründung und Beschreibung des Vorhabens
  • Beschreibung der jetzigen örtlichen Verhältnisse, Zustand der Natur, natürliche Gegebenheiten (Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Landschaftsbild, Bäume, sonstige Gehölze, geschützte Biotope)
  • Angaben zum beabsichtigen Umfang der Nutzung
  • Beschreibung zu erwartender Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft
  • vorgesehene Maßnahmen zur Vermeidung, zur Minimierung und zum Ausgleich und Ersatz der entstehenden Beeinträchtigungen

Welche Gebühren fallen an?

Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung ist kostenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz  in der aktuell gültigen Fassung und kann mindestens 30 Euro bis höchstens 5.000 Euro betragen. Die tatsächliche Höhe richtet sich nach dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg.

Was sollte ich noch wissen?

Die beantragte Ausnahmegenehmigung kann Nebenbestimmungen, insbesondere Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen enthalten.  Sollte im Rahmen der geplanten Maßnahme ein anderes Verfahren, beispielsweise nach Baurecht erforderlich sein, schließt diese Entscheidung die Entscheidung über das Bauverbot an Gewässern mit ein. Eine gesonderte Beantragung der Ausnahme bei der unteren Naturschutzbehörde ist dann nicht erforderlich.

Rechtsgrundlagen

Seite zurück Nach oben