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Ausnahmegenehmigung nach Paragraf 22 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - Bundes-Immissionsschutzgesetz (1. BImSchV)

Leistungsbeschreibung

Grundlage für die Errichtung und den Betrieb von, vor allem in Haushalten sowie kleinen Handwerks- und Gewerbetrieben, eingesetzten Feuerungsanlagen bildet unter anderem die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV).  

Neben den kleineren Anlagen im gewerblichen und industriellen Bereich werden über diese Verordnung auch Feuerungsanlagen privater Haushalte, die mit Kohle, extra leichtem Heizöl (Heizöl-EL) oder Gas der öffentlichen Gasversorgung beheizt werden, ebenso wie Kamin- und Kachelöfen sowie Pellet- und Scheitholzkessel erfasst.

Der Betreiber der Feuerungsanlage hat die erforderlichen Anforderungen einzuhalten und dies einmal in jedem zweiten Kalenderjahr von Schornsteinfeger:innen durch Messung feststellen zu lassen. Sofern der Nachweis über die Einhaltung der Anforderungen an die Emissionsbegrenzungen nicht erbracht werden kann, darf die Anlage nicht weiter betrieben werden und ist stillzulegen. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde kann nach Paragraf 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) auf Antrag Ausnahmen von einzelnen Anforderungen dieser Verordnung, so auch von der Einhaltung der Emissionsbegrenzungen, zulassen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Gemäß Paragraf 22 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde auf Antrag Ausnahmen von den Anforderungen der Paragrafen 3 bis 11, 19, 25 und 26 zulassen, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen würden, aber  schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind. 

Eine unbillige Härte kann beispielsweise vorliegen, wenn:

  • die Feuerungsanlage nur noch vorübergehend betrieben werden soll,

  • sie zu Versuchs- und Forschungszwecken dient,

  • die Anforderungen der Verordnung nur geringfügig verfehlt werden oder

  • Nachbesserungen technisch nicht möglich sind, Investitionen für eine Anlage nicht vertretbar erscheinen, beispielsweise aus Altersgründen des Eigentümers oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Eigentümers und eine andere Möglichkeit der Wärmeerzeugung nicht vorhanden ist.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung muss schriftlich bei der Bauaufsichtsbehörde gestellt und begründet werden. Benötigt werden:  
  • vollständig ausgefülltes Antragsformular         
  • aktueller Feuerstättenbescheid            
  • Bescheinigung über das Ergebnis der Überprüfung, Messung und Beratung für eine Feuerungsanlage für feste Brennstoffe gemäß der 1. BImSchV            
  • Lageplan mit Eintrag des Standortes der Feuerungsanlage, Schornsteinhöhe und Abstand zur nächstgelegenen Bebauung beziehungsweise der Bebauung auf dem Nachbargrundstück.
Nur bei Geltendmachung  eines sozialen Härtefalls wird zusätzlich ein ausgefüllter Ermittlungsbogen über die wirtschaftlichen Verhältnisse benötigt.

Welche Gebühren fallen an?

Die Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme gemäß Paragraf 22 der 1. BImSchV ist gebührenpflichtig. Die Gebühr wird nach der Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV) erhoben. Es handelt sich um eine Rahmengebühr, die zwischen 51 bis 511 Euro liegt.

Die festzusetzende Gebühr richtet sich im konkreten Fall nach dem jeweiligen Verwaltungsaufwand, der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder sonstigem Nutzen der öffentlichen Leistung.  Im Falle einer negativen Entscheidung kann nach Paragraf 17 des Gebührengesetzes des Landes Brandenburg (GebGBbg) eine reduzierte Gebühr erhoben werden.

Was sollte ich noch wissen?

Die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) lässt keine Ausnahme von der Pflicht zur Überwachung der Feuerungsanlage zu. Das bedeutet, dass die wiederkehrenden Messungen nach der 1. BImSchV und dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz auch bei einer erteilten Ausnahme durchzuführen sind.

Rechtsgrundlagen

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