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Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen des Sonntagsfahrverbotes bzw. Ferienreiseverordnung

Leistungsbeschreibung

LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen und LKW-Anhänger dürfen an Sonn- und Feiertagen zwischen 0 und 22 Uhr nicht am Straßenverkehr teilnehmen („Sonntagsfahrverbot"). Das Sonntagsfahrverbot gilt an allen bundes- und landeseinheitlichen Feiertagen. Während der Ferienreisezeit im Sommer gilt auf zahlreichen Autobahnen und Bundesstraßen zusätzlich ein Samstagsfahrverbot. Beim Amt für öffentliche Sicherheit und Verkehr kann eine Befreiung vom Sonntagsfahrverbot beantragt werden, wenn dafür triftige Gründe vorliegen. Dabei wird unterschieden zwischen Fahrten, die in der Regel ohne besondere Dringlichkeitsprüfung genehmigt werden und Fahrten, für die eine Dringlichkeitsprüfung erforderlich ist.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Das Unternehmen, für dessen Fahrzeug Sie eine Ausnahme beantragen, muss im Landkreis Ostprignitz-Ruppin seine Niederlassung haben. Ohne besondere Dringlichkeitsprüfung werden in der Regel folgende Waren, sonstige Transportgüter und Fahrten genehmigt (einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten und Rücktransporte):

  • lebende Tiere
  • Schnittblumen und lebende Pflanzen (Topfpflanzen, Sträucher, Bäume)
  • frische, leicht verderbliche Lebensmittel (zum Beispiel gewaschene Kartoffeln, frische Backwaren, landwirtschaftliche Erzeugnisse in deren Erntezeit)
  • Ausrüstungs- und Ausstellungsgegenstände sowie Lebensmittel für Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste, kulturelle oder sportliche Veranstaltungen
  • Zeitungen und Zeitschriften mit Erscheinungsdatum am Sonn- oder Feiertag oder am Folgetag
  • Hilfsgüter in oder für Krisen- und Notstandsregionen
  • Hin- und Rückfahrten von Oldtimer-LKW im Zusammenhang mit besonderen Veranstaltungen


Für die Genehmigung aller anderen Transporte muss die Dringlichkeit nachgewiesen werden. Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe allein reichen dafür nicht aus. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • An der Fahrt während der Verbotszeit besteht ein öffentliches Interesse oder die Versagung der Genehmigung würde eine unbillige Härte für den Antragsteller darstellen.
  • Es wird der Nachweis erbracht, dass eine Beförderung weder mit anderen Verkehrsmitteln noch außerhalb der Verbotszeit möglich ist.

Fahrten zur termingerechten Be- oder Entladung von Seeschiffen (einschließlich Seefähren) oder Flugzeugen können genehmigt werden, wenn nachgewiesen ist, dass die Benutzung einer bestimmten Schiffs- oder Flugverbindung oder ein unmittelbarer Anschlusstransport an Sonn- oder Feiertagen auf der Straße aus Gründen des Allgemeinwohls oder im Interesse des Antragstellers dringend geboten ist.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag mit Begründung (einschließlich Angaben zu den beförderten Gütern, zum Beispiel anhand der Fracht- und Begleitpapiere)
  • Zulassungsbescheinigung Teil 1 (oder Kraftfahrzeugschein), gegebenenfalls Anhängerschein
  • bei ausländischen Fahrzeugen, in deren Zulassungsdokumenten die zulässige Gesamtmasse nicht eingetragen ist: eine entsprechende amtliche Bescheinigung
  • im Falle der Be- und Entladung von Seeschiffen und Flugzeugen sowie Fahrten, bei denen eine Dringlichkeit erst geprüft werden muss: Nachweis der Erforderlichkeit des Transports während der Verbotszeit mit dem beantragten Transportmittel.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr und liegen zwischen 10,20 Euro bis 767,00 Euro (je nach Art und Umfang der Ausnahme).

Was sollte ich noch wissen?

Das Amt für öffentliche Sicherheit und Verkehr entscheidet über Ihren Antrag und sendet Ihnen anschließend die Ausnahmegenehmigung (einschließlich Auflagen und Bedingungen) zu. Die Bearbeitung des Antrags dauert in der Regel eine Woche. Beantragen Sie die Genehmigung also rechtzeitig, da diese bei der Fahrt im Original mitzuführen ist.

Einige Fahrzeuge und Transporte sind vom Sonntagsfahrverbot grundsätzlich ausgenommen, das heißt, sie können auch ohne vorherige Genehmigung durchgeführt werden. Dazu zählen:

  • Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen
  • Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt
  • Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören (zum Beispiel Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge, auch mit Anhänger)
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen
  • Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen sowie Fahrzeugeinsätze im Havariefall (zum Beispiel im Bereich der öffentlichen Wasser-, Strom- und Gasversorgung im Rahmen der Daseinsfürsorge)
  • Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen geführt werden
  • Waren, Transportgüter und Fahrten (einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten) mit frischer Milch oder frischen Milcherzeugnissen, frischem Fleisch oder frischen Fleischerzeugnissen, frischen Fischen, lebenden Fischen oder frischen Fischerzeugnissen, leicht verderblichem Obst oder Gemüse, Bruteiern oder frischen Schnittblumen als Ladung

Rechtsgrundlagen

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