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Bestellung gesetzlicher Vertreter

Leistungsbeschreibung

Wenn von einem Grundstück keine Eigentümer aufgefunden werden können, kann der Landkreis eine:n gesetzliche:n Vertreter:in für die Eigentümer bestellen. Oft sind die Eigentümer verstorben und die Erben wurden bislang nicht ermittelt oder es ist nicht festzustellen, wo die Eigentümer wohnen. Gesetzliche Vertreter vertreten die unbekannten Eigentümer im Rechtsverkehr und können beispielsweise Miet- oder Pachtverträge für die Grundstücke abschließen. Hierbei haben sie sich am wirtschaftlichen Interesse der unbekannten Eigentümer zu orientieren. Zu gesetzlichen Vertretern können Privatpersonen, aber auch die Städte, Ämter und Gemeinden bestellt werden, in denen die Grundstücke liegen, für die eine Vertretung zu bestellen ist. Wenn Grundstücke im Eigentum einer Erbengemeinschaft stehen und nur einzelne Miterben unbekannt sind, wird einer der bekannten Miterben zum gesetzlichen Vertreter bestellt. 

Die gesetzlichen Vertreter erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Weiterhin werden ihnen ihre baren Auslagen erstattet. Die Finanzierung erfolgt aus den Erträgen der Grundstücke, die durch die Vermietung oder Verpachtung erzielt werden. Wenn die Kosten zur Verwaltung der Grundstücke den Wert der Grundstücke zu übersteigen drohen oder wenn eine gesetzliche Verpflichtung zum Verkauf der Grundstücke besteht, kann die gesetzliche Vertretung die verwalteten Grundstücke auch verkaufen und den Verkaufserlös für die unbekannten Eigentümer bei Gericht hinterlegen. Der Landkreis als Bestellungsbehörde überwacht die Arbeit der gesetzlichen Vertreter und hat den Verkauf zu genehmigen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Bestellung von gesetzlichen Vertretern kann von jedem beantragt werden, der ein berechtigtes Interesse an der Bestellung hat. Dies setzt voraus, dass der/die Antragsteller:in in einer Rechtsbeziehung zu den Eigentümern oder zum betroffenen Grundstück steht, insbesondere, wenn rechtliche Interessen betroffen sind. Es reicht hingegen nicht, wenn ein Interesse am Kauf eines Grundstücks besteht. Die Gemeinde, in der ein Grundstück liegt, kann auch ohne Bestehen eines berechtigten Interesses die Bestellung gesetzlicher Vertreter beantragen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es genügt ein formloser Antrag. Darin ist das berechtigte Interesse an der Bestellung der gesetzlichen Vertretung darzulegen.  

Welche Gebühren fallen an?

Die Bestellung kostet 10,00 Euro, hinzukommen 5,00 Euro für jedes angefangene Kalenderjahr nach der Bestellung. Grundlage der Gebührenerhebung ist Tarifstelle 14 der Allgemeinen Verwaltungskostensatzung des Landkreises Ostprignitz-Ruppin.

Was sollte ich noch wissen?

Vor der Bestellung einer gesetzlichen Vertretung wird durch das Referat Recht versucht, die Eigentümer oder deren Erben ausfindig zu machen. Dies kann längere Zeit in Anspruch nehmen.

Rechtsgrundlagen

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