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Einverständniserklärung zur Beschäftigungserlaubnis für künstlerisch tätige Kinder/Vollzeitschulpflichtige

Nr. 51

Leistungsbeschreibung

Für Minderjährige und vollzeitschulpflichtige Jugendliche besteht unter Beachtung des Kinder- und Jugendschutzes ein gesetzliches Beschäftigungsverbot. Für bestimmte künstlerische und kulturelle Tätigkeiten bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen etc. können im Bedarfsfall zeitlich befristete und jederzeit widerrufbare Ausnahmen vom bundesweit geltenden Verbot beantragt werden, um Kinder- und Jugendliche bei ihrer Interessensentwicklung zu unterstützen. Eine Ausnahmebewilligung ist von der für die Beschäftigung verantwortlichen Stelle (Theater, Werbeagentur etc.) beim Landesamt für Arbeitsschutz zu beantragen. Sie beinhaltet eine Festsetzung der Dauer der Beschäftigungs- und Ruhezeiten und die Höchstdauer des täglichen Aufenthalts. Für eine positive Bewilligung des Landesamtes für Arbeitsschutz ist u. a. eine schriftliche Erklärung des zuständigen Jugendamtes erforderlich, die sie im Amt für Familien und Soziales des Landkreises Ostprignitz-Ruppin erhalten.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Eine Ausnahmebewilligung ist generell für Kinder ab drei Jahren und vollzeitschulpflichtige Jugendliche erforderlich. Für Kinder unter drei Jahren gelten keine Ausnahmeregelungen vom gesetzlichen Beschäftigungsverbot. Für minderjährige Auszubildende und Arbeitnehmer*innen gelten die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG).

Die erforderliche schriftliche Einverständniserklärung ist ein Teil der Ausnahmebewilligung des Landesamtes für Arbeitsschutz und wird für in Ostprignitz-Ruppin wohnhafte Kinder und Jugendliche vom Amt für Familien und Soziales des Landkreises ausgestellt. Die schriftliche Erklärung des Amtes kann erst nach einer vorausgegangen ärztlichen und schulischen Einverständniserklärung ausgestellt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Erziehungsberechtigte erhalten das Formblatt für die schriftliche Einverständniserklärung von der für die Beschäftigung verant­wortlichen Organisation (Theater, Werbeagentur etc.) und können dieses beim Amt für Familien und Soziales einreichen.

Welche Gebühren fallen an?

Es werden keine Gebühren erhoben.

Was sollte ich noch wissen?

Die Mitwirkungszeiten von Kindern und jugendlichen Vollzeitschulpflichtigen bei Veranstaltungen variieren entsprechend der Art der Veranstaltung.

Theatervorstellungen:

  • Kinder unter 6 Jahren: Teilnahme an Theaterveranstaltungen verboten
  • Kinder ab 6 Jahren: max. 4 Stunden täglich zwischen 10:00 bis 23:00 Uhr

Musik- und Tanzaufführungen, Werbe-, Film-, Hörfunk- und TV-Veranstaltungen:

  • Kinder von 3 bis 6 Jahren: max. 2 Stunden täglich zwischen 08:00 bis 17:00 Uhr
  • Kinder von 6 bis 15 Jahren und jugendliche Vollzeitschulpflichtigen: max. 3 Stunden täglich zwischen 08:00 bis 22:00 Uhr (halbstündige Pause nach 2 Stunden erforderlich)

Rechtsgrundlagen

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