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Erteilung der Befugnis zur Markierung von Wegen und Pfaden

Leistungsbeschreibung

Das Recht Wege und Pfade zu betreten, gilt nicht für alle Formen der Freizeitgestaltung und Sportausübung. Diese unterliegen insbesondere behördlichen und gesetzlichen Beschränkungen. So gibt es beispielsweise Beschränkungen für Radfahrer:innen oder Reiter:innen. Außerdem gibt es Wegegebote, das heißt in Landschafts- oder Naturschutzgebieten dürfen ausschließlich ausgewiesene Straßen und Wege genutzt werden.

Der Landkreis kann Wanderwege, Radwanderwege, Reitwege sowie Sport- und Lehrpfade selbst markieren oder diese Befugnis auf Dritte übertragen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die geplante Wegeführung muss mit den Belangen des Naturschutzes, insbesondere des Artenschutzes vereinbar sein.

Organisationen, beziehungsweise andere Dritte müssen für die Befugnis zur Ausweisung von Wegen berechtigt und geeignet sein.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Erteilung zur Befugnis zur Markierung von Wegen und Pfaden wird ein formloser Antrag an die untere Naturschutzbehörde mit folgenden Angaben benötigt:
  • Karte und Nennung der Art der Wege und Pfade
  • Standorte von Wegweisern
  • Darstellung der Markierungszeichen
  • Nennung des/der beauftragten Dritten
  • Nachweis der Abstimmung mit dem Landesbetrieb Forst Brandenburg

Welche Gebühren fallen an?

Die Erteilung einer Befugnisübertragung ist kostenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz in der aktuell gültigen Fassung und kann mindestens 30 Euro bis höchstens 5.000 Euro betragen. Die tatsächliche Höhe richtet sich nach dem Gebührengesetz für das Land Brandenburg.

Was sollte ich noch wissen?

Die Naturparkverwaltung wird in die Entscheidung mit einbezogen, sofern die Wege und Pfade in einem Naturpark angelegt beziehungsweise ausgeschildert werden.

Rechtsgrundlagen

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