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Erteilung von Genehmigungen nach der Grundstücksverkehrsordnung

Leistungsbeschreibung

Nach der Grundstücksverkehrsordnung (GVO) bedürfen bestimmte Rechtsgeschäfte einer Genehmigung. Es handelt sich um die Auflassung eines Grundstücks und den schuldrechtliche Vertrag hierüber sowie die Bestellung und Übertragung eines Erbbaurechts und den schuldrechtliche Vertrag hierüber.

Seit dem 1. Juli 2018 ist die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung auf Verfügungen über Grundstücke oder Erbbaurechte beschränkt, für die ein Antrag auf Rückübertragung nach dem Vermögensgesetz vorliegt, über den noch nicht abschließend entschieden wurde. Bei diesen Grundstücken oder Erbbaurechten ist in der Abteilung II des Grundbuches ein Anmeldevermerk nach § 30 b des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) eingetragen.

Eine Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung ist daher nicht erforderlich, wenn in der Abteilung II des Grundbuches kein Anmeldevermerk eingetragen ist. Die Feststellung, ob ein Anmeldevermerk im Grundbuch eingetragen ist, trifft der beurkundende Notar beziehungsweise die beurkundende Notarin.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Erteilung einer Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung setzt voraus, dass für das betroffene Grundstück im Grundbuch ein Anmeldevermerk nach § 30 b VermG eingetragen ist. Die Genehmigung wird erteilt, nachdem der notarielle Vertrag abgeschlossen ist. In der Regel beantragt der beurkundende Notar beziehungsweise die beurkundende Notarin die Genehmigung.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung ist beim Referat Recht des Landkreises schriftlich zu stellen. Ein besonderes Antragsformular gibt es nicht. Dem Antragsschreiben ist eine Abschrift der notariellen Urkunde beizufügen.

Welche Gebühren fallen an?

Die Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung ist nach § 9 GVO gebührenpflichtig. Die Mindestgebühr für die Erteilung einer Genehmigung beträgt 25,00 Euro. Die Höchstgebühr beträgt Eins von Tausend des Verkaufspreises, höchstens jedoch 250,00 Euro.

Was sollte ich noch wissen?

Mit der Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung soll sichergestellt werden, dass über keine Grundstücke verfügt wird, die mit Rückübertragungsansprüchen von Alteigentümern belastet sind.

Rechtsgrundlagen

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