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Gestattung von Leitungsrechten im öffentlichen Straßenraum der Kreisstraßen (sonstige Nutzungen)

Leistungsbeschreibung

Ziel ist es, bei der Mitbenutzung der Kreisstraßen durch Leitungsträger (öffentliche Versorger) und auch private Versorger zu ordnen, wo und in welcher Weise Leitungen verlegt werden können und wie die Verlegung überwacht und geprüft werden muss.  Dies geschieht unter Berücksichtigung der verkehrlichen und technischen Belange der Straßenbauverwaltung, der Nutzer:innen und bereits vorhandener Leitungseinrichtungen.

Zu den sonstigen Nutzungen zählen unter anderem Energie-, Gas- und Fernmeldeleitungen, öffentliche Versorgungsanlagen wie Wasser- und Abwasserleitungen sowie Telekommunikationslinien.

Für Leitungsrechte sind Gestattungen, Zustimmungen oder Vereinbarungen erforderlich, die  zu sonstigen Nutzungen im öffentlichen Straßenraum berechtigen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Der/die Antragsteller:in muss zur Branche der öffentlichen und privaten Versorger gehören.Die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und der Gemein- und Anliegergebrauch darf nicht durch sonstige Nutzungen beeinträchtigt werden.Die Benutzungsrechte der öffentliche Versorger werden in der Regel auf der Grundlage von Rahmenverträgen gemäß der Richtlinien für die Benutzung der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes unter „Nutzungsrichtlinien“ eingeräumt.Ein Sonderfall sind die Telekommunikationslinien. 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Gestattung von Leitungsrechten muss der private Versorger einen formlosen Antrag mit der Darstellung des Erfordernisses und ein Beschreibung der Maßnahme mit Vorlage eines Lageplanes und Querschnittes der Leitungsverlegung stellen.                     

Der öffentliche Versorger hingegen beantragt die Vereinbarung des Straßenbenutzungsrechtes auf Grund des Rahmenvertrages zur Regelung der Mitbenutzungsverhältnisse.

Betreiber:innen von Telekommunikationslinien beantragen die Zustimmung zur Leitungsverlegung.

Welche Gebühren fallen an?

Der Abschluss der Vereinbarungen sowie die Gestattung beziehungsweise die Zustimmung sind gebührenfrei.

Was sollte ich noch wissen?

Die Standortwahl und die Verfahrensweise der Verlegung trifft die örtlich zuständige Straßenbaubehörde im Benehmen mit den Antragsteller:innen.

Alle Kosten im Zusammenhang mit der Verlegung, der Unterhaltung und Beseitigung der Leitungen sind in der Regel von den Versorgern zu tragen. Teilweise ausgenommen sind Leitungsumverlegungen auf Grund von Baumaßnahmen des Straßenbaulastträgers. Für die Durchführung der Maßnahme ist ein gesonderter Antrag gemäß Paragraf 45 Straßenverkehrsordnung-StVO bei der örtlich zuständigen Straßenverkehrsbehörde notwendig.

Die rechtmäßige Benutzung des Straßengrundstückes wird durch einen Gestattungs- beziehungsweise Nutzungsvertrag gesondert vereinbart und muss zusätzlich beantragt werden.

Rechtsgrundlagen

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