Sprungziele
Seiteninhalt

Dienstleistungen

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Grundstücksanschluss an die Abfallentsorgung (Gewerbe)

Leistungsbeschreibung

Gewerbebetriebe, Träger der öffentlichen Verwaltung, Betreiber:innen sonstiger Zweckbetriebe sowie Niederlassungen von Vereinen, Verbänden und Freiberufler:innen sind gesetzlich zum Anschluss an die öffentliche Abfallentsorgung verpflichtet. Dafür werden Restabfallbehälter zur Verfügung gestellt.

Als gewerbliche Restabfälle werden Abfälle bezeichnet, deren Herkunft aus Anlagen und Einrichtungen entstehen, die der Ausübung eines Gewerbes oder einer freiberuflichen Tätigkeit dienen oder zur Erfüllung der Zwecke von Vereinen, Verbänden oder der Verwaltungsträger anfallen. Zu den anschlusspflichtigen Personengruppen und Organisationen zählen beispielsweise Handwerks- und Handelsbetriebe, Gaststätten, Kliniken, Pflegeheime, Märkte und Vereine. Darüber hinaus zählen auch Abfälle aus öffentlichen Einrichtungen wie Schulen oder Bürgerämtern zu den gewerblichen Restabfällen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Bereitstellung eines Restabfallbehälters zur Entsorgung gewerblicher Siedlungsabfälle erfolgt, wenn Sie an dem anzuschließenden Grundstück einer angemeldeten freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit nachgehen, die Niederlassung, Zweigniederlassung oder Betriebsstätte einer Körperschaft eröffnen (beispielsweise Unternehmen, Vereine und öffentliche Verwaltung), oder dort sowohl Ihren ständigen Wohnsitz haben als auch einer angemeldeten gewerblichen Tätigkeit nachgehen.

Die Voraussetzungen zur Nutzung eines gewerblichen Restabfallbehälters gelten auch, wenn Sie am Grundstück einer Tätigkeit nachgehen, die eine Pflegeerlaubnis oder eine kassenärztliche Zulassung erfordert.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag auf Bereitstellung, Abholung oder Tausch eines Abfallbehälters für Gewerbe
  • Kopie Gewerbeanmeldung / Anmeldung der freiberuflichen Tätigkeit
  • Bei Abmeldung: Nachweis über Abmeldung des Gewerbes / der freiberuflichen Tätigkeit

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren richten sich nach der Abfallgebührensatzung des Landkreises Ostprignitz-Ruppin. Die Behälteranschlussgebühr wird nach der Anzahl und der Größe der auf dem Grundstück zugelassenen Restabfallbehälter bemessen. Die Entleerungsgebühr richtet sich nach der Anzahl und Größe der genutzten Behälter sowie der Häufigkeit der Einzelleerungen.

Was sollte ich noch wissen?

Ausgenommene Leistungen
Die für einen gewerblich genutzten Restabfallbehälter erhobenen Abfallgebühren berechtigen nicht zur Inanspruchnahme folgender Leistungen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers: Sperrmüllentsorgung, Entsorgung gefährlicher Abfälle und Entsorgung von Altpapier.

Gemeinsame Entsorgung von privatem und gewerblichem Restabfall
Wenn Sie einen für privaten Haushaltsmüll genutzten Restabfallbehälter auf Ihrem Grundstück haben und nur einen geringen Anteil gewerblichen Abfall verursachen, können Sie diesen auch in dem für private Abfälle bereitgestellten Behälter entsorgen. Dabei ist darauf zu achten, dass für den jeweiligen privaten Haushalt entsprechend der gemeldeten Personen ein Mindestbehältervolumen vorgehalten werden muss. In diesem Fall setzt sich die Abfallgebühr aus der Behälteranschlussgebühr, dem Grundbetrag und der Entleerungsgebühr zusammen. Ein formloser Antrag auf gemeinsame Entsorgung vom privatem Restabfall und geringem, gewerblichen Restabfall kann schriftlich per Post, Fax oder E-Mail gestellt werden.

Zusätzliche kostenpflichtige Angebote
Erzeuger:innen und Besitzer:innen von gewerblichen Restabfällen sind verpflichtet, die Getrenntsammlung der einzelnen Abfallfraktionen einzuhalten. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bietet dabei folgende kostenpflichtige Angebote an:

  • Maximal 2.000 Kilogramm gefährlicher Abfälle wie Asbest, Teerpappe oder Dämmmaterialen können  jährlich an einer der Abfallabnahmestellen des Landkreises zur ordnungsgemäßen Entsorgung gebracht werden.
  • Sonstige gefährliche Abfälle holt das Schadstoffmobil bei Bedarf am gewerblichen Standort ab. Anmeldeformular und Gebühren sind den verlinkten Dokumenten zu entnehmen.

Für rein pflanzliche Bioabfälle können auch Bioabfallbehälter im gewerblich genutzten Bereich angefordert werden. Entsprechende Formulare finden Sie unter den verlinkten Dokumenten. Alte Lebensmittel, Küchen- und Speiseabfälle tierischer Herkunft oder deren Mischung mit alten Lebensmitteln dürfen nicht über diese Bioabfallbehälter entsorgt werden. Diese müssen durch ein zugelassenes oder registriertes Unternehmen gesondert entsorgt werden.

Rechtsgrundlagen

Seite zurück Nach oben