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Indirekteinleitungen in öffentliche Abwasserbehandlungsanlagen (Kläranlagen)

Leistungsbeschreibung

Bevor das Abwasser, das in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb im Arbeits- oder Produktionsbereich anfällt, über das öffentliche Abwassernetz (Indirekteinleitung) in eine Kläranlage eingeleitet werden darf, um es dort zu reinigen und anschließend in ein Gewässer einzuleiten, ist es in der Regel auf bestimmte Parameter zu untersuchen und gegebenenfalls zu behandeln. Ziel ist es, die speziell in Gewerbe- oder Industriebetrieben anfallenden Schadstoffe vor der Vermischung mit kommunalem Abwasser zu entfernen und so den Kläranlagenbetrieb nicht zu stören sowie das aufnehmende Gewässer nicht zu schädigen.

Die für die Indirekteinleitung geltenden und einzuhaltenden Parameter sind einerseits in der jeweiligen Satzung des Abwasserbeseitigungspflichtigen (Gemeinde) definiert und durch diesen zu prüfen. Andererseits sind die Parameter der Abwasserverordnung (AbwV) und ihren nach Herkunftsbereichen ausgearbeiteten Anhängen zu entnehmen.

Unterliegt ein Gewerbe- oder Industriebetrieb einem Herkunftsbereich der Abwasserverordnung (AbwV),  muss das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasserbehandlungsanlagen (Kläranlagen) durch die untere Wasserbehörde des Landkreises genehmigt werden. In der Indirekteinleiterverordnung ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Indirekteinleitung anstelle einer Genehmigung einer Anzeige bedarf. Außerdem ist dort festgelegt, dass die Einhaltung der Anforderungen durch Sachverständige zu überwachen ist.

Abwasser von Industrie- oder Gewerbebetrieben, das aufgrund des Herkunftsbereiches der  Abwasserverordnung (AbwV) unterliegt, entsteht beispielsweise:

  • bei der Herstellung von Obst- und Gemüseprodukten (Anhang 5)
  • bei der Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten oder Holzfasermatten (Anhang 13)   
  • in Kfz-Werkstätten, wo oft mineralölhaltiges Abwasser anfällt (Anhang 49)
  • bei der Zahnbehandlung beispielsweise in Zahnarztpraxen, wo amalgamhaltiges Abwasser anfallen kann (Anhang 50)
  • bei der Chemischen Reinigung (Anhang 52)
  • in Wäschereien (Anhang 55).

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Schadstofffracht des Abwassers ist so gering zu halten, wie dies unter Einhaltung des aktuellen Standes der Technik möglich ist. Daher muss das Abwasser in der Regel vor dem Einleiten in die öffentliche Schmutzwasserkanalisation gezielt gereinigt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Antrag zur Genehmigung einer Indirekteinleitung von Abwasser in öffentliche Kläranlagen erfolgt bei der unteren Wasserbehörde in der Regel formlos. Ausgefüllte Formulare werden beispielsweise  unter anderem von Kfz-Werkstätten (Anhang 49 für mineralölhaltiges Abwasser) und Zahnarztpraxen (Anhang 50 für amalgamhaltiges Abwasser) benötigt.

Alle Anträge benötigen folgende Unterlagen:

  • Übersichtsplan mit Standort des betreffenden Grundstückes (Flur und Flurstück)
  • Maßstäblicher Entwässerungsplan mit Kennzeichnung der Einleitstellen in die betriebliche Kanalisation, der Übergabestellen in die öffentliche Kanalisation sowie der Mess- und Probenahmestellen
Außerdem werden Angaben benötigt zurBetriebsbeschreibung:
  • Hergestellte Produktgruppen/Kapazität der Produktion
  • Gliederung der Produktion in Betriebseinheiten, stichwortartige Beschreibung der Betriebseinheiten
Angaben zum Abwasser:
  • Schema der Abwasserführung mit Kennzeichnung der Abwasserteilströme sowie der Mess- und Probenahmestellen
  • Beschreibung der Anfallstellen und Auflistung der Teilströme mit Angaben zu Art, Dauer des Anfalls, Menge (einschließlich der Angabe des Messverfahrens) und Beschaffenheit
  • Beschreibung diffuser Abwasseranfallstellen (z. B. Entleerungen, Überläufe)
  • Angaben zu Abwasserbelastungen aus den Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
  • Beschaffenheit des Abwassers (Niederschlagswasser, Produktionswasser, Kühlwasser, Sanitärabwasser, Gesamtabwasser)
  • Beschreibung/Nachweise zu Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen (z. B. Kreislaufführung, Indirektkühlung, Verwendung schadstoffarmer Betriebs- und Hilfsstoffe)
 Angaben zur Abwasserbehandlung:
  • Verfahrensbeschreibung
  • technologisches Schema, Aufstellungsplan
  • Angaben zur Anlagenüberwachung
  • gegebenenfalls Nachweis des Wirkungsgrades, Nachweis von Prüfzeichen
  • Angaben zu Art und Menge entstehender Abfälle (beispielsweise Klärschlamm)
  • Genehmigung der Abwasserbehandlungsanlage nach Paragraf 71 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) (soweit relevant)
  • Angaben über Eigenüberwachung (Parameter, Verfahren, Häufigkeit)
  • Analysen- und Untersuchungsergebnisse zur Menge und Beschaffenheit des Abwassers

Welche Gebühren fallen an?

Für die Prüfung einer Anzeige wird eine Gebühr in Höhe von 102 Euro fällig. Für die Erteilung einer Genehmigung richtet sich die Gebühr nach der zugelassenen jährlichen Einleitmenge und nach der Geltungsdauer der Genehmigung, die Mindestgebühr beträgt 230 Euro.

Was sollte ich noch wissen?

Unberührt von den Regelungen der Indirekteinleiterverordnung bleiben Anforderungen, die die Abwasserbeseitigungspflichten den Einleiter:innen von Abwasser in die öffentliche Kanalisation in ihren Einleitbedingungen (Satzungen) aufgeben.

Rechtsgrundlagen

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