Sprungziele
Seiteninhalt

Dienstleistungen

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   Alle

Landpachtverträge (Anzeigepflicht für Neuverträge und Vertragsänderungen)

Leistungsbeschreibung

Durch einen Landpachtvertrag wird ein Grundstück mit den seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) oder ein Grundstück ohne solche Gebäude überwiegend zur Landwirtschaft verpachtet. Alle Pachtverträge über Flächen ab einem Hektar sind anzeigepflichtig, ebenso Änderungen oder die Beendigung bestehender Landpachtverträge. Die Anzeige muss durch den Verpächter oder den Pächter erfolgen. Die Vorschriften über Landpachtverträge gelten auch für Pachtverhältnisse über forstwirtschaftliche Grundstücke, wenn die Grundstücke zur Nutzung an einen überwiegend landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet werden.

Der Bereich Bodenrecht/Betriebsförderung prüft und entscheidet über die angezeigten Pachtverträge, die Flächen auf dem Gebiet des Landkreises Ostprignitz-Ruppin beinhalten. Nach Maßgabe des Landpachtverkehrsgesetzes müssen Pachtverträge beanstandet werden, wenn:

  • eine ungesunde Verteilung der Bodennutzung, insbesondere eine ungesunde Anhäufung von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen vorliegt,
  • ein Grundstück oder mehrere räumlich oder wirtschaftlich zusammenhängende Grundstücke durch die Verpachtung unwirtschaftlich in der Nutzung aufgeteilt werden,
  • die Pacht in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag steht, der bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig zu erzielen ist.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Über land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen auf dem Gebiet des Landkreises Ostprignitz-Ruppin wurde ein Landpachtvertrag nach Paragraph 585 des Bürgerlichen Gesetzbuchs abgeschlossen.

Ein bestehender Landpachtvertrag auf dem Gebiet des Landkreises Ostprignitz-Ruppin wurde nach Paragraph 585 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Bestimmung über die Pachtsache, die Pachtdauer und die Vertragsleistungen geändert. 

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Landpachtvertrag nach Paragraph 585 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Originaldokument)
  • Im Falle eines mündlich geschlossenen Landpachtvertrag nach Paragraph 585 eine formlose Mitteilung

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Gebühren an.

Was sollte ich noch wissen?

  • Von der Anzeigepflicht nach Paragraph 2 Absatz 1 des Landpachtverkehrsgesetzes sind Landpachtverträge über landwirtschaftliche Grundstücke ausgenommen, die kleiner als ein Hektar sind.
  • Ändern sich die zur Festsetzung der Vertragsleistungen führenden Vertragsverhältnisse derart, dass die gegenseitigen Verpflichtungen anschließend in einem groben Missverhältnis zueinander stehen, können beide Vertragsparteien eine Vertragsänderung verlangen. Ausgenommen hiervon sind Vertragsänderungen über die Pachtdauer.
  • Weigert sich ein Vertragsteil, in eine Änderung des Vertrags einzuwilligen, so kann der andere Teil die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts nach Paragraph 593 BGB beantragen. Ein Antrag auf Änderung eines anzuzeigenden Landpachtvertrags ist nur zulässig, wenn der Vertrag auch angezeigt wurde.

Rechtsgrundlagen

Seite zurück Nach oben