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Rechtliche Betreuung von Volljährigen

Nr. 51

Leistungsbeschreibung

Sollte eine volljährige Person auf Grund einer psychischen, körperlichen oder seelischen Erkrankung oder geistigen Behinderung nicht oder nur teilweise in der Lage sein, den eigenen Willen zu vertreten oder Angelegen­heiten des täglichen Lebens zu tätigen, kann ein Amtsgericht über die Notwendigkeit einer rechtlichen Vertretung durch einen Betreuer/eine Betreuerin bestimmen. Diese Entscheidung kann nur durch Amts­richter erfolgen, da es sich hierbei um einen starken Eingriff in die Persönlichkeits­rechte eines Menschen handelt.

Das Team Betreuung ermittelt auf Antrag oder von Amts wegen zusammen mit der betroffenen Person oder deren Angehörigen alle relevanten Fakten, die für die Recht­sprechung durch das Amtsgericht von Belang sein können. Das Team fasst diese in einem Sozial­bericht für das Amts­gericht zusammen und schlägt falls notwendig auch eine für den Einzelfall geeignete Betreuungs­person vor.

Im Fokus der Prüfung steht immer der Erhalt der Selbstständigkeit der betroffenen Person. Deshalb soll eine rechtliche Vertretung bestenfalls nicht oder nur in Teilbereichen erforderlich sein.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Einrichtung einer Betreuung ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn eine Person volljährig ist und unter gesundheitlichen Einschränkungen leidet, die wiederum aus einer Erkrankung resultieren.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Antrag auf Einrichtung einer Betreuung (siehe Dokumente/ rechte Randspalte)

Welche Gebühren fallen an?

Es werden keine Gebühren erhoben.

Was sollte ich sonst noch wissen?

Wenn für eine betroffene Person keine Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht abgeschlossen wurde, muss das Team Betreuung nach einer geeigneten Betreuungsperson suchen. Bei der Suche wird zuerst der Familien- und Freundeskreis angefragt. Die Übernahme der rechtlichen Betreuung ist freiwillig und kann abgelehnt werden. Im Folgenden wird an die Betreuungsvereine in den Städten Neuruppin und Kyritz herangetreten. Erst dann kommen Berufsbetreuer­ infrage und notfalls oder übergangsweise auch das Team Betreuung als örtliche Betreuungsbehörde des Landkreises Ostprignitz-Ruppin selbst.

In Notfallsituationen, wie beispielsweise Gefahr im Verzug oder bei plötzlichem Koma, kann im Rahmen der Eilbedürftigkeit auch eine vorläufige Betreuung für maximal sechs Monate vom Amtsgericht angeordnet werden. Diese kann gegebenenfalls auch um weitere sechs Monate verlängert werden.

Spätestens nach sieben Jahren muss eine Einzelfallprüfung der eingerichteten Betreuung erfolgen. Durch das Gericht und das Team Betreuung wird dann geprüft, ob eine Verlängerung der rechtlichen Betreuung weiterhin notwendig ist.

Rechtsgrundlagen

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