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Untersuchungen nach § 32 Jugendarbeitsschutzgesetz

Nr. 53

Leistungsbeschreibung

Jugendliche unter 18 Jahren, die sich im Übergang von der Schule in das Berufsleben befinden und eine Berufsausbildung beginnen wollen, dürfen von einem Arbeitgeber nur dann beschäftigt werden, wenn eine Untersuchung nach den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes durchgeführt wurde. Der Kinder- und jugendärztliche Dienst des Landkreises Ostprignitz-Ruppin führt diese Untersuchung zum Schutz der Jugendlichen durch.

Im Rahmen der Untersuchung wird festgestellt, ob eventuell körperliche Einschränkungen bestehen, die sich bei bestimmten Tätigkeiten gefährdend auf die Gesundheit auswirken können. Abschließend wird eine ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber bzw. Ausbildungsbetrieb erstellt, die den Jugendlichen ausgehändigt wird.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Die Jugendlichen sind noch nicht 18 Jahre alt, möchten eine Ausbildung beginnen und benötigen eine Bescheinigung für den Ausbildungsbetrieb.

I.d.R. vereinbart die zuständige Schule mit dem Gesundheitsamt einen Untersuchungstermin.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Zur Jugendarbeitsschutzuntersuchung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Impfausweis der Jugendlichen
  • ausgefüllter und unterschriebener Elternfragebogen des Gesundheitsamtes
  • ggf. medizinische Befundberichte
  • ggf.weitere Bescheinigungen für körperliche/ seelische Einschränkungen (z.B.: Schwerbehindertenausweis, Herzpass etc.)
  • ggf. Hilfsmittel (z.B. Brille, Hörgeräte etc.)

Im Falle einer Nachuntersuchung ist außerdem der Personalausweis oder Reisepass vorzulegen.

Welche Gebühren fallen an?

Es werden keine Gebühren erhoben.

Was sollte ich noch wissen?

Die ausgefertigte Bescheinigung vom Gesundheitsamt ist 14 Monate gültig.

Sollte nach dieser Zeit das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht sein, muss eine Nachuntersuchung ein Jahr nach Ausbildungsbeginn erfolgen. In diesem Fall müssen sich die Jugendlichen im Gesundheitsamt, gegen Vorlage eines Ausweisdokuments, Unterlagen für die Nachuntersuchung abholen, welche dann jedoch durch Hausärzte*innen erfolgen.

Bei auffälligen Befunden erhalten die Jugendlichen eine schriftliche Information oder Empfehlung, das Untersuchungsergebnis durch den Hausarzt bzw. betreuenden Facharzt abklären zu lassen.

Rechtsgrundlage

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