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Abgeschlossenheitsbescheinigungen (Ausstellung durch die untere Bauaufsichtsbehörde)

Leistungsbeschreibung

Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung dient der Begründung von Wohnungs- und Teileigentum. Wenn Wohnungs- beziehungsweise Teileigentum gebildet werden soll (zum Beispiel durch Umwandlung von Mietwohnungen eines Mehrfamilienhauses in Eigentumswohnungen), wird nach dem Gesetz über das Wohnungseigentum (WEG) zur Eintragung ins Grundbuch eine Bescheinigung über die Abgeschlossenheit der Wohnung oder auch gewerblichen Nutzungseinheiten benötigt. Diese Bescheinigung wird von der unteren Bauaufsichtsbehörde ausgestellt.

Abgeschlossenheit bedeutet einfach ausgedrückt, dass eine Wohnung alle Räume aufweist, die zur Führung eines Haushaltes erforderlich sind. Dazu zählen zumindest eine Kochgelegenheit, Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungseinrichtungen sowie ein Bad/WC. Außerdem ist Abgeschlossenheit dadurch gewährleistet, dass die Wohnung durch Trennwände und Trenndecken baulich abgeschirmt ist. Für andere Nutzungseinheiten wie zum Beispiel Büros, Läden oder Praxen gilt dies sinngemäß. Es muss stets ein eigener, abschließbarer Zugang zu jeder Einheit vorhanden sein.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Antragsberechtigt ist der Eigentümer, der Erbbauberechtigte und jede andere Person, die ein berechtigtes Interesse an der Bescheinigung glaubhaft macht (zum Beispiel Erwerber).

Welche Unterlagen werden benötigt?

1. Formloser schriftlicher Antrag mit folgenden Mindestangaben oder das bereitgestellte Antragsformular:

Name und Anschrift der antragstellenden Person (Grundstückseigentümer:in)

Bezeichnung des Grundstückes

    • katastermäßige Bezeichnung (Gemarkung, Flur, Flurstück)

    • Grundbuch von ..., Blatt-Nr. ...

    • Bezeichnung nach Ort, Straße, Hausnummer

Angabe, für welche Nutzungseinheit(en) das Wohnungs- beziehungsweise Sondereigentum im bestehenden beziehungsweise zu errichtenden Gebäude begründet werden soll

2. Zwei getrennt geheftete, auf DIN A4 mit Heftrand gefaltete Exemplare der Planunterlagen

Lageplan mit allen Gebäuden und Anlagen in Größe maximal DIN A3 mit folgenden Mindestangaben

    • katastermäßige Bezeichnung des Grundstückes und der benachbarten Grundstücke mit Angabe der Eigentümer:innen

    • katastermäßige Grundstücksgrenzen

    • Angabe der vorhandenen Bebauung auf dem Grundstück mit Nutzung, Firstlinie und Dachform

Aufteilungspläne in Größe maximal DIN A 3  – Grundrisse Gebäude mit Maßangaben

    • Grundrisse, einschließlich gegebenenfalls Kellergeschosses beziehungsweise Spitzboden (sofern vorhanden)

    • eindeutige Kennzeichnung/Nummerierung jedes Raumes, der zum jeweiligen Wohnungs- beziehungsweise Sondereigentum gehört, mittels einer Ziffer mit Kreis

    • im Gemeinschaftseigentum verbleibenden Räume sind mit einem "G" mit Kreis zu kennzeichnen

Aufteilungspläne in Größe maximal DIN A 3  – Schnitt(e) und Ansichten

    • Kennzeichnung der Einheiten/Nummerierung entsprechend den Grundrissen, Kennzeichnung der Fenster, Eingänge und Balkone, die zu einer Einheit gehören

    • Unterschrift der antragstellenden Person auf allen Planunterlagen

Aufteilungspläne in Größe maximal DIN A 3  –  Stellplätze und außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstückes mit Maßangaben

    • eindeutige Kennzeichnung/Nummerierung des Stellplatzes mittels einer Ziffer mit Kreis oder

    • Grundstücksteiles (z. B. Gartenanteil), der zum jeweiligen Wohnungs- beziehungsweise Sondereigentum gehört, mittels einer Ziffer mit Kreis

    • im Gemeinschaftseigentum verbleibende außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstückes, die nicht zum jeweiligen Wohnungs- beziehungsweise Sondereigentum gehören sollen, sind mit einem "G" mit Kreis zu kennzeichnen

Die Maßangaben zu Stellplätzen und Teilen des Grundstückes müssen es ermöglichen, die Größe und Lage der zum Sondereigentum gehörenden Flächen ausgehend von den Grenzen des Grundstückes oder eines Gebäudes zu bestimmen (Länge und Breite der Fläche sowie Abstand zu den Grundstücksgrenzen)

3. Aktueller Grundbuchauszug

Welche Gebühren fallen an?

Die Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der festzusetzenden Gebühr richtet sich nach der für diese Amtshandlung in der Brandenburgische Baugebührenordnung (BbgBauGebO) vorgesehenen Tarifstelle. Sie ist im Wesentlichen abhängig von der Anzahl der Einheiten (50,00 Euro/Einheit). Die Gebühr beträgt jedoch mindestens 100,00 Euro und höchstens 2.500 Euro.

Die Ausstellung von Mehrfachfertigungen ist mit dieser Gebühr noch nicht abgegolten. Für Mehrfachfertigungen ist eine gesonderte Gebühr (zwischen 05,00 und 250,00 Euro) zu erheben. Diese ist abhängig vom Verwaltungsaufwand und der Bedeutung für den Antragsteller bzw. der Antragstellerin.

Was sollte ich noch wissen?

Es liegen keine weiteren Informationen vor.

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