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Baugenehmigung

Leistungsbeschreibung

Die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen, an die bauaufsichtliche Anforderungen gestellt werden, bedürfen einer Baugenehmigung. Auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn entscheidet die Bauaufsichtsbehörde in allen bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren. Der Landkreis nimmt die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde gemäß Brandenburgischer Bauordnung (BbgBO) als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

Ausnahmen bilden genehmigungsfreie Vorhaben. Die Genehmigungsfreistellung bezieht sich jedoch lediglich auf die Baugenehmigung. Der Bauherr bzw. die Bauherrin hat bei der Verwirklichung genehmigungsfreier Vorhaben die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen einzuhalten. Weitere Ausnahmen von der grundsätzlichen Baugenehmigungspflicht bilden:

  • der Vorrang anderer Gestattungsverfahren (zum Beispiel Atomgesetz, Straßenrecht bei Werbeanlagen),
  • das Bauanzeigeverfahren. 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Der Bauantrag ist wirksam gestellt, wenn er in der vorgeschriebenen Form – unter Verwendung der amtlich bekannt gemachten Vordrucke – bei der unteren Bauaufsichtsbehörde (Sachgebiet Technische Bauaufsicht) eingeht.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet in allen bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren nur auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn (Bauantrag). Der Bauantrag ist schriftlich mit den erforderlichen Bauvorlagen in dreifacher Ausfertigung und zusätzlich in elektronischer Form im Portable Document Format (PDF oder PDF/A) einzureichen. Für die Übergabe in elektronischer Form sind als Datenträger ausschließlich CDs zu verwenden.

Bauvorlagen sind die für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Antrages erforderlichen Unterlagen. Art und Umfang der Bauvorlagen bestimmen sich nach den Regelungen der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung (BbgBauVorlV). Zu den Bauvorlagen zählen auch die besonderen Bauvorlagen für eingeschlossene Entscheidungen.

Alle erforderlichen Dokumente finden Sie unter folgendem Link: https://afm.brandenburg.de/intelliform/forms/bauen/index

Welche Gebühren fallen an?

Für die Amtshandlung werden Gebühren nach der Brandenburgischen Baugebührenordnung (BbgBauGebO) erhoben. Sie sind nach dem Gebührenverzeichnis zu bestimmen. In der Regel errechnet sich die Gebühr auf der Bemessungsgrundlage des Brutto-Rauminhaltes, welcher mit dem jeweils fortgeschriebenen und veröffentlichten anrechenbaren Bauwert zu vervielfältigen ist.

Die Gebühr beträgt mindestens 100,00 Euro

Was sollte ich noch wissen?

Das Regelverfahren ist das (normale) Baugenehmigungsverfahren. Anstelle des (normalen) Baugenehmigungsverfahrens kann auf entsprechenden Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn für die Errichtung und die Änderung von Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3 einschließlich der zugehörigen notwendigen Stellplätze, notwendigen Abstellplätze für Fahrräder, ihrer Garagen, Nebengebäude und Nebenanlagen das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden. Voraussetzung für das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist, dass das Vorhaben im Geltungsbereich eines rechtswirksamen Bebauungsplanes liegt, den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht und die Erschließung gesichert ist (d.h., das Grundstück muss bis zur Fertigstellung Ihres Bauvorhabens erschlossen sein). Die Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde beschränkt sich im genannten Verfahren auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes und die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Anforderungen anderer Fachgesetze. Die Prüfung der Übereinstimmung des Vorhabens mit den bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) erfolgt nicht.

Die Bearbeitung Ihres Bauantrages wird von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht. Die Höhe der Vorschusszahlung errechnet sich hierbei nach den voraussichtlich zu erwartenden Gebühren für das Genehmigungsverfahren. Als Vorschuss werden 75 Prozent der zu erwartenden Kosten erhoben.

Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung des Antrages bis zum Eingang des festgesetzten Betrages ausgesetzt wird.

Rechtsgrundlagen

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