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Elterngeld

Nr. 50

Leistungsbeschreibung

Wollen Eltern ihre Erwerbstätigkeit nach der Geburt eines Kindes unterbrechen oder reduzieren, können sie zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Existenz die Familienleistung Elterngeld in Anspruch nehmen. Beteiligen sich beide Elternteile an der frühkindlichen Betreuung, können sie sich die maximal 14 monatige Förderzeit aufteilen. Dabei kann ein Elternteil mindestens zwei Monate bzw. maximal zwölf Monate die Familienleistung nutzen. 

Statt des Basiselterngelds können teilzeitbeschäftigte Eltern auch das sogenannte ElterngeldPlus erhalten. Dabei wird den Anspruchsberechtigten über maximal 28 Monate die Hälfte des Basiselterngeld-Satzes ausgezahlt. Arbeiten beide Elternteile gar zwischen 25 und 30 Wochenstunden, erhöht sich die mögliche Bezugsdauer von ElterngeldPlus auf 32 Monate. Diesen Partnerschaftsbonus von 4 zusätzlichen Monaten können auch teilzeitbeschäftigte Getrennt- oder Alleinerziehende erhalten. Durch Elterngeld und ElterngeldPlus unterstützen wir Eltern bei der Verwirklichung und Vereinbarung ihrer beruflichen und familiären Pläne.  

Für eine Erstberatung können Sie gerne persönlich Kontakt mit unserer Bürger:innenberatung aufnehmen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Sorgeberechtigte  haben  Anspruch  auf  Elterngeld,  wenn  Sie  ihren  Wohnsitz  oder  gewöhnlichen  Aufenthalt in Deutschland haben, mit ihrem Kind in einem Haushalt leben, dieses selbst betreuen, erziehen und keine Erwerbstätigkeit bzw. nur eine Teilzeitbeschäftigung von nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt, ausüben. Anspruchsberechtigt sind auch getrennt lebende Eltern mit geteiltem Sorgerecht und Alleinerziehende.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Wir stellen Ihnen in der Randspalte dieser Webseite alle erforderlichen Antragsvorlagen als PDF-Dateien zur Verfügung. Bitte prüfen Sie Ihren Antrag vor dem Einreichen auf Vollständigkeit.  

Welche Gebühren fallen an?

Für die Bearbeitung des Elterngeld-Antrags fallen keine Gebühren an. Beachten Sie gegebenenfalls Versandgebühren im Falle der postalischen Zustellung Ihrer Unterlagen. 

Was sollte ich noch wissen?

Das Elterngeld kann rückwirkend für höchstens drei Monate vor Beginn des Monats gezahlt werden, in dem der Antrag eingegangen ist. Dies gilt grundsätzlich auch für die Änderung der verbindlichen Festlegung des Bezugszeitraums, allerdings nicht für bereits ausgezahlte Monatsbeträge. 

Neben deutschen Staatsbürger*innen sind auch freizügigkeitsberechtigte Ausländer*innen antragsberechtigt. Voraussetzung ist für beide Berechtigungsgruppen, dass sie in der Bundesrepublik wohnhaft und erwerbstätig sind. Ausnahmen gelten für Grenzgänger*innen mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeitsort in einem anderen EU-Staat oder umgekehrt. Gegebenenfalls haben im EU-Ausland beschäftigte Grenzgänger*innen vorrangig Anspruch auf Familienleistungen des Beschäftigungsstaates. 

Für nicht-EU-Bürger*innen gelten besondere Voraussetzungen. Lassen Sie sich über die genauen Regelungen von unseren Mitarbeiter*innen beraten. 

Nähere Informationen zum Thema Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit erhalten Sie in der Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: 

Broschüre: Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit

Rechtsgrundlagen

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