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Errichtung von Brunnen zur Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen

Leistungsbeschreibung

Für das Errichten von Brunnen und für die Entnahme von Grundwasser zur Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen muss die Wasserbehörde eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilen. Für die Bearbeitung von Anträgen, die eine Entnahme aus dem Grundwassermit einer mittleren Entnahmemenge von  weniger als 2.000 m³/Tag vorsehen, ist die untere Wasserbehörde des Landkreises zuständig. Anträge, die eine Entnahme von mehr als 2.000 m³/Tag vorsehen, müssen an das Landesamt für Umwelt, Postfach 601061 in 14410 Potsdam gerichtet werden.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Das Vorhaben muss durch ein geeignetes hydrogeologisches Ingenieurbüro geplant und begleitet werden. Ziel ist, dass nach dem Durchlaufen mehrerer Untersuchungsphasen für den Antrag eine längerfristige wasserrechtliche Erlaubnis für die Entnahme von Grundwasser in einer bestimmten Menge erteilt werden kann.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für den Antrag zur Errichtung von Brunnen zur Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen sind in den verschiedenen Phasen der Bearbeitung unterschiedliche Unterlagen notwendig:
  1. Das beauftragte hydrogeologische Ingenieurbüro ermittelt den Zusatzwasserbedarf für die zu bewässernden Flächen und führt hydrogeologische Recherchen zum möglichen Brunnenstandort durch. Hierbei sind unter anderem naturschutzfachliche Belange, geologische Randbedingungen, konkurrierende Nutzungen und die Eigentumsverhältnisse zu berücksichtigen. Für den ausgewählten Standort erfolgt mindesten vier Wochen vor den geplanten Bohrarbeiten die Anzeige eines Erdaufschlusses bei der unteren Wasserbehörde, die nach entsprechender Prüfung eine wasserrechtliche Erlaubnis für den Erdaufschluss, das heißt für das Niederbringen der hydrogeologischen Erkundungsbohrung, erteilt.
  2. Wenn der Standort schon hinreichend vorerkundet wurde, kann es zweckmäßig sein, mit der Anzeige des Erdaufschlusses den Bau des Brunnens/der Brunnen sowie die Durchführung erster hydraulischer Tests gleich mit zu beantragen (Pumpversuch, siehe 2.). Die Bohrung, beziehungsweise der Brunnenbau dürfen ausschließlich durch ein nach DVGW-Merkblatt W 120 zertifiziertes Bohrunternehmen durchgeführt werden.
  3. War die Erkundungsbohrung erfolgreich, ist für die Durchführung von hydraulischen und hydrochemischen Untersuchungen ein weiterer Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zu stellen. Die untere Wasserbehörde erteilt die Erlaubnis mit entsprechenden Auflagen zu diesen Untersuchungen (Pumpversuch, Analysenspektrum). Die Durchführung von Pumpversuchen ist beispielsweise erforderlich, um die notwendigen hydrogeologischen Kenndaten am Standort zu ermitteln.
  4. Durch das hydrogeologische Ingenieurbüro werden die Untersuchungsergebnisse in ausgewerteter Form bei der unteren Wasserbehörde eingereicht. Je nach Ergebnis der Untersuchungen kann entweder sofort ein Antrag auf eine längerfristige wasserrechtliche Erlaubnis oder ein Antrag auf eine wasserrechtliche Erlaubnis für den vorzeitigen Beginn der Gewässerbenutzung gemäß Paragraf 17 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gestellt werden. Die Erlaubnis für den vorzeitigen Beginn wird nur für eine Bewässerungssaison erteilt, um in diesem Zeitraum die Auswirkungen der Wasserentnahme genauer untersuchen zu können, als es durch einen Pumpversuch möglich ist.
  5. Nach Durchführung der Untersuchungen sind die ermittelten Ergebnisse in Form eines hydrogeologischen Gutachtens, inklusive vorbereitender Unterlagen zur Umweltverträglichkeits-Vorprüfung, zusammen mit dem Antrag auf eine längerfristige wasserrechtliche Erlaubnis einzureichen. Die längerfristige Erlaubnis wird regelmäßig auf zehn bis 15 Jahre befristet. Sie enthält unter anderem Auflagen zur Beprobung des Grundwassers und zum Messen der Grundwasserstände. Mit dem Erteilen einer abschließenden längerfristigen Erlaubnis ist das Verfahren beendet.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für den Erdaufschluss mit Pumpversuch ist eine Gebühr von 115 Euro zu entrichten. Die Gebühren für die längerfristige wasserrechtliche Erlaubnis sowie für die Erlaubnis nach Paragraf 17 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) richten sich unter anderem nach der jährlichen Entnahmemenge, die Mindestgebühr beträgt 115 Euro.

Was sollte ich noch wissen?

Für die Bohrung ist eine nach DVGW-Merkblatt W120 zertifizierte Fachfirma zu beauftragen und die erforderliche Ausrüstung am Bohrplatz vorzuhalten.

Bohrungen sind nach Paragraf 8 Nr. 4 des Geologiedatengesetzes (GeolDG) beim Landesamt für Geowissenschaften und Rohstoffe Brandenburg (LGRB), Stahnsdorfer Damm 77 in 14532 Kleinmachnow anzuzeigen. Gemäß Paragraf 9 Abs. 1 Nr. 3 Geologiedatengesetzes (GeolDG) sind die Schichtenverzeichnisse und Ausbaupläne sowie die Angaben zur Lage der Bohrung nachzureichen.

Empfänger von Cross Compliance relevanten Zahlungen haben die wasserrechtliche Erlaubnis bei Cross Compliance-Kontrollen vorzulegen.

Rechtsgrundlagen

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