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Belehrung zum Infektionsschutzgesetz (Gesundheitszeugnis)

Nr. 53

Leistungsbeschreibung

Sie wollen im lebensmittelherstellenden oder -verarbeitenden Gewerbe, im Lebensmittelhandel oder in der Gastronomie tätig werden oder sich selbstständig machen.

Insbesondere die in § 42 Absatz 1 IfSG genannten ansteckenden Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Daher verbietet das Infektionsschutzgesetz Personen, wenn sie an einer solchen Krankheit leiden, bestimmte Tätigkeiten im Lebensmittelbereich. Bei der Umsetzung der Regelung kommt es besonders auf die eigenverantwortliche Mitwirkung der Personen an. Damit Sie, wenn Sie solche Tätigkeiten ausüben wollen, über die entsprechende gesetzliche Regelung und ihre Pflichten informiert sind, sieht das Infektionsschutzgesetz vor, dass Sie vor der Aufnahme der Tätigkeit vom Gesundheitsamt entsprechend belehrt werden. Die Belehrungen vermitteln in der Regel auch Grundsätze der Infektionshygiene für den Umgang mit Lebensmitteln.

Für die Belehrung müssen Sie einen Termin beim Amts- und Vertrauensärztlichen Dienst vereinbaren. Nach der Belehrung müssen Sie schriftlich erklären, dass Ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind. Danach erhalten Sie die Bescheinigung über die Teilnahme.

Wenn der Verdacht besteht, dass Sie die Bescheinigung nicht erhalten können, beispielsweise bei einer Krankheit, die durch Lebensmittel übertragen werden kann, erhalten Sie die Bescheinigung erst, wenn ein Arzt oder eine Ärztin den Krankheitsverdacht aufgrund einer Untersuchung ausgeschlossen hat.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?

Die Belehrung erfolgt nur für Personen, die im Landkreis Ostprignitz-Ruppin gemeldet und hier wohnhaft sind. Für die Belehrung ist vorher ein Termin zu buchen. Für die Terminvereinbarung nutzen Sie bitte unser Terminbuchungstool.

Eine Terminvereinbarung ist außerdem persönlich oder telefonisch möglich.

Nach der Belehrung wird Ihnen die Bescheinigung über die Teilnahme ausgehändigt. Die Bescheinigung kann jede Person auf Antrag erhalten. Das Gesundheitsamt stellt die Bescheinigung aber nicht aus, solange bei einer Person Anhaltspunkte für eine in § 42 Absatz 1 IfSG genannte Krankheit bestehen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bitte bringen Sie zur Belehrung folgende Unterlagen mit:

  • Gültiger Lichtbildausweis (z.B. Reisepass oder Personalausweis)
  • Krankenkassenkarte
  • Belehrungsunterlagen (siehe rechte Randspalte)
  • Sorgerechtsbescheinigung für Minderjährige (siehe rechte Randspalte)

Welche Gebühren fallen an?

Für die Belehrung und die Ausstellung der Bescheinigung fällt eine Gebühr in Höhe von 45,00 Euro an. Diese kann nur per EC-Karten-Zahlung vor Ort entrichtet werden, nur in Ausnahmefällen wird ein Gebührenbescheid erstellt!

Was sollte ich noch wissen?

Die Bescheinigung/der Gesundheitspass darf bei Tätigkeitsbeginn nicht älter als 3 Monate sein und hat dann eine lebenslange Gültigkeit.

Für die folgenden Tätigkeiten ist eine solche vorherige Belehrung und Bescheinigung nötig, wenn die Tätigkeit gewerbsmäßig ausübt wird:

  1. Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der folgenden Lebensmittel, wenn Sie dabei mit den Lebensmitteln oder mit Bedarfsgegenständen (zum Beispiel bei der Reinigung von Geschirr) so in Berührung kommen, dass Krankheitserreger übertragen werden können:
    • Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
    • Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
    • Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
    • Eiprodukte
    • Säuglings- und Kleinkindernahrung
    • Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
    • Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
    • Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen
    • Sprossen und Keimlinge zum Rohverzehr sowie Samen zur Herstellung von Sprossen und Keimlingen zum Rohverzehr.
  2. Tätigkeit in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung.
    Die Regelung gilt sowohl für Beschäftigte als auch für selbständig Tätige. Auch bei ehrenamtlich Tätigen kann eine entsprechende „gewerbsmäßige“ Tätigkeit vorliegen.
    Die Bescheinigung durch das Gesundheitsamt muss nur einmal vor der erstmaligen Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit eingeholt werden. Die Bescheinigung gilt bundesweit und unbefristet. Wenn Sie bereits über ein Gesundheitszeugnis nach dem ehemaligen Bundesseuchengesetz verfügen, benötigen Sie auch keine Bescheinigung mehr. Die alten Zeugnisse behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

Rechtsgrundlage

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