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Erlaubnisse für Geothermische Anlagen

Leistungsbeschreibung

Mit geothermischen Anlagen kann aus dem Untergrund Wärme oder Kälte gewonnen werden. Die Anlagen können eine sinnvolle Ergänzung im Bereich der Energieversorgung (Wärme oder Warmwasserbereitung) für Ein- und Mehrfamilienhäuser, aber auch für Teile von Kommunen oder ganzen Städten darstellen.

Aufgrund der geologischen Verhältnisse (Lockergestein) sind die Bedingungen für die Nutzung von Erdwärme im Land Brandenburg günstig, da der technische Aufwand gering ist.Prinzipiell können zwei Wirkprinzipien angewandt werden:

  1. Bei den sogenannten offenen Systemen wird aus Brunnen Grundwasser gefördert, dem Wasser ein Teil der Wärme entzogen und das so gebrauchte Wasser als Abwasser über Schluckbrunnen wieder in den Untergrund eingeleitet. Auch die Entnahme und Wiedereinleitung von Oberflächenwasser aus Seen oder Flüssen ist möglich, wenn die entnehmbare Wassermenge ausreichend ist.

  2. Geschlossene Systeme arbeiten mit sogenannten Kollektoren (Sonden). In den Sonden wird ein Wärmeträger (zumeist Sole oder Kältemittel) im Kreislauf geführt, der der Umgebung Wärme entzieht. Die Kollektoren können vertikal (mit Bohrungen in die Tiefe) oder horizontal, nahe unter der Erdoberfläche, eingebaut werden. Oftmals finden vertikale geschlossene Systeme Anwendung.

Sowohl die Entnahme von Grundwasser/Oberflächenwasser und das Versenken von gebrauchtem Wasser (Abwasser) als auch das Ändern der physikalischen Eigenschaften des Grundwassers/Oberflächenwassers (Temperatur) stellen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) Gewässerbenutzungen dar, die einer Erlaubnis der unteren Wasserbehörde bedürfen. Ist der Umfang der Benutzung geringfügig, entscheidet die untere Wasserbehörde, ob auf eine wasserrechtliche Erlaubnis verzichtet werden kann (hier: erlaubnisfreie Benutzung).

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die untere Wasserbehörde prüft die Erlaubnisfähigkeit der Anlage aus wasserrechtlicher Sicht. Insbesondere in Wasserschutzgebieten sind die Einsatzmöglichkeiten für geothermische Anlagen entweder verboten oder nur in Ausnahmefällen möglich. Auch außerhalb von Trinkwasserschutzzonen können bei komplizierten Untergrundbedingungen ebenfalls Beschränkungen oder Verbote bestehen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bei der Erlaubnis für geothermische Anlagen wird bei der Verfahrensweise zwischen geschlossenen und offenen Systemen unterschieden. Soll ein offenes Systeme eingesetzt werden, soll sich die Antrag stellende Person bereits im Vorfeld der Planung an die untere Wasserbehörde wenden, da der Umfang der Unterlagen vom Gewässer und von der Anlagengröße abhängt. Für geschlossene Systeme ist ein formloser Antrag auf eine wasserrechtliche Erlaubnis zu stellen, der folgende Angaben enthalten muss:
  • Bezeichnung des Vorhabens
  • Bauherr:in (Name, Adresse oder Firmenanschrift mit Vertretungsbevollmächtigtem)
  • Vollmacht für den Fall, dass die Antragstellung durch einen beauftragten Dritten vorgenommen wird
  • einfacher Lageplan; die Bohrstandorte sollten mit einer ausreichenden Genauigkeit, mindestens plus minus fünf Metern erkennbar sein, Angaben zu Gemarkung, zur Flur und zum Flurstück
  • Anzahl und Tiefe der Bohrungen
  • Angaben zum Bohrverfahren und zu eingesetzten Hilfsmitteln und Materialien
  • technischer Aufbau der Sonden und genaue Angaben zum eingesetzten Wärmeträger beim Einsatz von Erdkollektoren die Fläche in Quadratmetern
  • Anlage (Hersteller, Typ, Leistung der Anlage in Kilowatt (kW), eingesetzte Materialien, Kontroll-, Mess- und Sicherheitseinrichtungen)
Hinweise zum Beantragen einer Erlaubnis für Geothermische Anlagen gibt es auch in der .

Welche Gebühren fallen an?

Offene Systeme:

Die Mindestgebühr für die wasserrechtliche Erlaubnis beträgt 115 Euro; in Abhängigkeit von der zugelassenen jährlichen Entnahme- bzw. Einleitmenge kann die Gebühr jedoch höher sein und kann bei der unteren Wasserbehörde erfragt werden.

Geschlossene Systeme:

Für horizontale Kollektoren ist in der Regel eine Anzeige erforderlich. Die Bearbeitungsgebühr liegt je nach Prüfungsaufwand zwischen 50 Euro und 150 Euro und kann im Einzelfall bis zu 511 Euro betragen.

Für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für vertikale Kollektoren beträgt die Gebühr mindestens 115 Euro. Handelt es sich um eine Anlage, die in gewerblich genutzten Gebäuden betrieben wird, werden für die Bearbeitung der Anzeige einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zusätzlich 76,50 Euro erhoben.

Was sollte ich noch wissen?

Bohrungen, die tiefer als 100 Meter in den Untergrund eindringen, unterliegen dem Bundesberggesetz (Bbergg) und dem Standortauswahlgesetz (StandAG). Es werden eine bergrechtliche Anzeige und eine Zulassung nach Paragraf 21 Absatz 2 des Standortauswahlgesetzes benötigt. Hierfür ist das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg in 03046 Cottbus, Inselstraße 26 zuständig. Die jeweilige Bearbeitung ist dann ebenfalls gebührenpflichtig. Jegliche Bohrungen sind nach § 8 des Geologiedatengesetzes (GeolDG) ebenfalls beim Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe Brandenburg anzuzeigen.

Rechtsgrundlagen

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